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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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VII
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Ein Beispiel einer gemeinsamen Herrschaft nnr zweier Orte gibt in diesem Zeitranm dieVogtei Livinen, welche llri und Obwalden mitsammen erwarben und verwalteten.

Die auswärtigen Beziehungen der Eidgenossenschaft liegen für den Zeitranm, den dieserBand umfaßt, wesentlich in ihren Verhältnissen zum Hause Oesterreich. Diese entwickeln sich ineiner ununterbrochenen Folge von den ersten Waffenstillständen nach dem Morgartenkriege biszum fünfzigjährigen Frieden von '1412, der nach der Unterbrechung durch den Neichskrieg von>445 für eine lange Reihe von Jahren den rechtlichen und sactischen Besitzstand feststellte, welcherder ewigen Richtung, dem Desinitivfricden mit Oesterreich zur Grundlage diente. Die wichtigsten dieserVerträge sind unter dem NamenFrieden" bekannt und es muß hier an den Sprachgebranch der Zeiterinnert werden, wonach im Gegensatze zu der BezeichnungRichtung" , welche dem heutigenBegriff eines Definitiv-Fricdens entspricht, das WortFriede" stets für einen aus bestimmte Zeit-dauer mit Regulirnng des Besitzstandes und des gegenseitigen Verkehrs sowie mit verträglicherFestsetzung eines schiedgerichtlichen Verfahrens für inzwischen entstandene Streitigkeiten geschlossenenWaffenstillstand gebraucht wird, nach dessen Ausgang die streitenden Theile in die rechtlicheStellung vor dem Abschluß des Vertrages wieder eintraten.

Der Beitritt Lucerns zu dem Bunde der drei Waldstätte verwickelte in Folge des besonder»Verhältnisses dieser Stadt zu dein Hanse Oesterreich die Beziehungen der streitenden Parteien.Nach den mehrfach verlängerten Waffenstillständen der drei Länder mit den österreichischen Amt-leuten nach dem Morgartenkrieg erscheint daher schon in der neuen Verhandlung von 4336 ein doppeltesMoment, der Friede mit den Waldstätten einerseits und der Schiedspruch gegenüber Lucern anderseits.

Nach dem Zürcherbunde folgen sich dann unmittelbar der Schiedsprnch der Königin Agnesvon 4354, der brandenburgische Friede von 4352 und der Regensburgerfriede von 4355. DieZusammenstellung dieser Verhandlungen läßt unschwer den innern Zusammenhang derselben undnamentlich die immer stärker hervortretende vermittelnde Stellung Zürichs erkennen, welche sichim Regensbnrgerfrieden zu einer entscheidenden Einwirkung gestaltete.

Der Sturz der Brnn'schen Herrschaft und der Umschwung der Partciverhaltnisse in Zürichlpiegelt sich dann auch in der veränderten Gestalt, welche von da an die folgenden Friedens-verträge mit Oesterreich annehmen; die besondere Stellung, die Zürich vordem innegehalten,tritt zurück; in dem Thorbergischen Frieden von 4368 steht Zürich mit den übrigen Orten ingleicher Linie. Eine Nachwirkung jener frühern Sonderstellung findet sich jedoch immerhin auchwährend der Periode des Thorbergischcn Friedens noch in dem Ilmstande, daß in den besondernFriedensverträgen um Zug, welche dem Thorbergischen Frieden und dessen Verlängerungen zurSeite gehen, Zürich unter den Contrahenten nicht mit erscheint.

I» dem Scmpncherkrieg tritt dann auch Bern, das bisher außer der gemeinsamen Actionder VI Orte gegen Oesterreich gestanden, in dieselbe ein, allerdings noch in deutlich ausgeprägten