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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
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Lehenssachen sollen vor dieMann" Lehensgenossen, Lehengerichte, gewiesen werden.

Die Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen Bnndesgtieder tritt überall in den Bund-briefen als ein sehr ausdrücklich betonter Gesichtspunkt hervor. Nur in Beziehung ans das An-fangen von Kriegen enthalten zum Theil die Bundbriese selbst, zum Theil die Verkommnisseeinige Beschränkung, und in einigen Bünden wird das Gingehen weiterer Bündnisse ohne Ein-willigung der alten Verbündeten ausgeschlossen. Bezüglich der Einmischung in die inncrn Ver-hältnisse der Bnndesglieder finden sich die Grundsähe des nachmaligen Stanserverkommnisses indiesen ältern Verträgen schon vielfach angedeutet. Im Zürcherbund übernehmen die Verbündetengewissermaßen eine Garantie der Brnn'schen Verfassung, in den schwäbischen Städtebünden istder Fall innerer Parteiung und Unruhe und die Verpflichtung, den Rüthen zur Unterdrückungderselben beizustehen an einem Orte sogar ausdrücklich vorgesehen. Im Uebrigen beschränkte sichbei innern Zwistigkeiten die Intervention der verbündeten Orte auf Vermittlung und Herbei-führung von Compromissen sTäding, Anlaß.)

Die bekannte Intervention in den Streitigkeiten zwischen der Stadt Zug und dem äußernAmte (1.404), welche zu einem bewaffneten Zuge führte, war complizirt durch die Stellungvon Schwpz in diesem Streite und nahm beinahe den Character eines innern Krieges an. DieUrkunden, welche über diese bundesrechtlich sehr bedeutsamen Vorgänge einläßlichen Ausschlußgeben, sind daher auch nach ihrem ganzen Umfange in den Text der Sammlung aufgenommen.

Ein zweiter, höchst interessanter Handel, der die Eidgenossenschaft in diesem Zeitraum anden Rand des Bürgerkrieges führte, ist der sog. Naronhandel l l 4 17), dessen gefährlicher Eharacteraus einer Collision verschiedener Bundesverhältnisse entsprang, indem Lucern, Uri und Unter-walden mit den Landleuten von Wallis in Burg- und Landrechten stunden, Bern dagegen mitdem von Naron verburgrechtet war und beide Theile sich ihrer Verbündeten annahmen. Auchüber diesen Handel ist das Material in möglichster Vollständigkeit der Sammlung einverleibtworden.

Endlich fällt auch in diesen Zeitraum die Entstehung gemeinsamer Herrschaften, welche dasstärkste Band des Zusammenhalts der alten Eidgenossenschaft geworden sind, namentlich die Erwerbungder Psandschast Baden und der freien Aemter im Argau durch die Eroberung im Neichskriegeund die darauf folgende Verpfändung des römischen Königs Sigmund. Ein wichtiges staats-rechtliches Prinzip für die Verwaltung und Beherrschung der gemeinen Herrschaften wurde gleichbei der ersten Regulirung der Verhältnisse der theilnehmenden Orte aufgestellt, die sich in derUrkunde des Eintritts derselben in die Psandschast Baden findet, daß nämlich in Sachen, welchediesen gemeinsamen Besitz angehen, die Minderheit der Mehrheit der Orte folgen soll.

Wie im Argau, so erwarben auch in dieser Periode die Eidgenossen im Escheuthal ge-meinsame Herrschaften, in deren Besitz sie sich aber nicht dauernd erhielten.