V
Den Bünden mit voller gegenseitiger Eidesverbindlichkeit stehen die Burg- und Landrechts-verträge als eine Form gegenüber, welche immer eine Ungleichheit der Contrahenten, eine stärkereformelle Verpflichtung des einen als des andern in sich schloß.
Die zwischen beiden in der Mitte liegenden Formen der Vereinung und des Verständnisseskommen in dem vorliegenden Bande weniger häufig vor, als in dem folgenden; sie unterscheideilsich von den Bünden wesentlich durch den Abgang der formellen Mahnung und der gegenseitigenEidespflicht, von den Burg- und Landrechten dadurch, daß ihre Glieder iu der Regel als gleich-berechtigte Contraheuteu erscheinen.
Was den Inhalt der Bünde betrifft, so ist neben der Regnlirung der Hülfsverpflichtungenin allen der Ausschluß der Selbsthülfe und die Ordnung der Verhältnisse des Gerichtsstandesein Hanptbestandtheil. Das schiedrichterliche Verfahren bei Streitigkeiten unter den Contra-henten selbst wird in mannigfaltiger Weise bis in alles Detail geregelt. Aber nicht nur inden verschiedenen Arten der Bündnisse, sondern auch iu den Friedens- und Wafsenstillstands-verträgen hat stets diese Materie einen vorzüglichen Platz.
Ebenso bildet der Abschluß gegen die fremde, geistliche oder weltliche Gerichtsbarkeit in fast allendiesen Verträgen einen stehenden Artikel. Es ist darunter sowohl die nach dem mittelalterlichen Staats-recht mit aller Territorialgerichtsbarkeit concurrirende Jurisdiction der königlichen Gerichte, Hofgerichte,Landgerichte, als auch die auswärtige geistliche Gerichtsbarkeit verstanden. Dagegen werden ebenso all-gemein der geistlichen Gerichtsbarkeit, von deren prinzipieller Ausschließung weder in den Bündeil nochim Pfaffenbrief die Rede ist, die Ehesachen, offener Wucher und bisweilen auch noch „geistlicheSachen", oder „was die Geistlichkeit angeht", ausdrücklich vorbehalten. Ein sehr bcmerkenswertherZusatz, der sich überall dem Ausschluß fremder und geistlicher Gerichte angehängt findet, ist dieAusnahme, welche für den Fall der Rechtsverweigerung der competent erklärten Gerichtsstellcgemacht wird. In diesem Falle soll dem Kläger gestattet sein, sein Recht zu suchen, wo er esfindet. Es liegt darin eine mit aller modernen Nechtsanschauung im schärfsten Gegensatz stehendeförmliche Anerkennung einer außer dem Territorium befindlichen Gerichtsbarkeit für jene Even-tualität, was offenbar mit der staatsrechtlichen Idee einer concurrirenden Jurisdiction desKönigs im ganzen Reiche, wie des Papstes in der ganzen Kirche zusammenhängt.
Der Gerichtsstand des Wohnorts des Beklagten bei persönlichen Forderungen, der belegenenSache bei Streitigkeiten um Eigen und Erbe, der gelegenen Erbschaft, finden sich in den Bundes-verträgen durchweg als ordentliche Gerichtsstände anerkannt und gegenseitig garantirt; Pfändungenund Arreste auf Angehörige der contrahirenden Theile HVerhcftcn und Verbieten) werden nurbei eingestandener Schuld oder Bürgschaft zugelassen, sonst verträglich ausgeschlossen.
In einigen Verträgeil erscheint auch die Anerkennung eines besondcrn Verfahrens bei demBezug von Zinsen und Zehnten mit Hinweisung auf die localen Rechtsgewohnheiten.