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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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lung einen Anspruch auf absolute Vollständigkeit auch nicht erheben, so durfte dennoch derForscher in der Gestalt, in welcher dieser erste Band gegenwärtig zu Tage tritt, ein reichhaltigesMaterial zur Geschichte der eidgenössischen Bünde und der staatsrechtlichen Verhältnisse der altenEidgenossenschaft vereinigt finden.

Die Bündnisse der sogenannten acht alten Orte mit den sie ergänzenden bundesrechtlichenVerkommnisseu, Pfaffenbries, Sempacherbrief :c., das erste Stadium der bundesrechtlichen Ge-sammtentwicklnng bildend, fallen vollständig in diesen Zeitraum, wie auch die analogen Forma-tionen der östlichen und westlichen Verbindungsgruppeu, die ihnen zur Seite gehen. Ebenso erfolgtder Beitritt einiger der später sogenannten zugewandten Orte wie St. Gallen, Appenzell, Wallis,schon in dieser Epoche, während derjenige anderer Orte wie Basel, Solothurn, Schaffhausen ?c.sich durch Einzelverbindungen und mittelbare Beziehungen vorbereitet.

Schon in dem Vorwort zu einem früher erschienenen Bande dieser Sammlung ist aufmerksamgemacht worden auf den formellen Unterschied der ^verschiedenen Verbindungsarten, welche uns indiesen altern Zeiten unter dem Namen von Bündnissen, Vereinigungen, Verständnissen, Burg-rechten, Landrechten :c. entgegentreten und auf die staatsrechtliche Bedeutung dieser Unterschiede. Esdürfte hier nur an das characteristische Merkmal zu erinnern sein, welches die eigentlichen Bündevor allen verwandten Verbindungsformen auszeichnet. Es liegt dieses in der auf die Mahnungnach eidlicher Erkanntniß des hütfsbedürftigen Theils begründeten Verpflichtung zur Buudeshülseundin der gegenseitigen Eidesleistung der Verbündeten. Dieser Chnracter tritt in ganz merkwürdigerWeise da zu Tage, wo die Bünde die Bestimmung enthalten, daß der eine Theil ohne Zustim-mung des andern kein Bündniß mit Dritten eingehen dürfe, wie dieses z. B. in dem Vierwald-stätter-Bunde und in den Bünden zwischen Bern und Freiburg der Fall ist. Hier entstundendann, damit diese Bestimmung in Fällen, wo der Consens der Contrahenten nicht zu erhaltenwar oder nicht erwartet wurde, umgangen werden konnte, jene Formen der Verbindung ohnedas Recht der directen Mahnung und Hülfsverpflichtung, wie wir solche in den Beibriefen desBernerbundes, in der Vereinigung von 1406 zwischen Bern und Lucern und in noch mehrernandern in diesem Bande vorkommenden Verbindungen sehen. Während durch die bestehendenBundesverhältnisse der eine Contrahent verhindert war, mit Dritten einen eigentlichen Bund zuschliesten, so hielt man es'dagegen für zulässig, ein solches Bündniß ohne die Mahnung aufeidliche Erkanntniß und ohne gegenseitige Eidesleistung einzugehen, wenn auch materiell dasGleiche dadurch erzielt wurde. Daraus ergibt sich die große Bedeutung, welche die Mahnung,welche nicht nur auf Kriegshülfe, sondern überhaupt auf Einhaltung der Bundespflichten inpositiver und negativer Form gestellt werden konnte, für die staatsrechtliche Auffassung der Bündehatte und welch' ein wichtiges Merkmal sie für die Characteristik der vorkommenden Verbindungs-formen bildet.