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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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Verträge geregelte Stellung zum Hause Oesterreich bildet eiue nothwendige Voraussetzung zumVerständniß mancher in diesem und dem folgenden Baude enthaltenen eidgenössischen Verhandlung.

Wie die Verbindungen Berns im Westen gewissermaßen eine eigene Eidgenossenschaft bil-deten, so sehen wir endlich auch im Osten durch die Verhältnisse des Landes Appenzell und derStadt St. Gallen die schwäbischen Städtebünde tief in die Grenzen der nachmaligen Eidgenossen-schaft eingreifen und Bundesverhältnisse sich bilden, unter deren Vorgang Appenzell und St. Gallengegen Ende unseres Zeitraums vorerst in Einzelbeziehungeu zu Zürich und Schwyz, dann in Burg-und Landrechte mit den sechs Orten getreten und von da an Glieder der Eidgenossenschaft geworden sind.

So stunden in den Anfängen der Eidgenossenschaft, die dieser Band in sich schließt, eigent-lich drei Gruppen von Verbindungen neben einander, deren thcilweiser Zusammenschluß wesentlichdie spätere Eidgenossenschaft bildete, daneben noch einzelne Glieder, wie z. B. Basel, dessenVerbindungen theilweise bereits in die Eidgenossenschaft hineinreichten, theilweise sich an diedeutschen Städtebünde anschlössen, die Bünde in Curwale», Wallis :e., wo ebenfalls combinirteOrganisationen mit einzelnen Orten der Eidgenossenschast bereits in nähere Verbindung traten.Alle diese Formationen sind schließlich in die centrale Gruppe, welche den historischen Kern derEidgenossenschaft bildet, aufgegangen.

Um nun das gesammte Material für die Gestaltung der Bnndesverhältnisse aller späternGlieder des eidgenossischen Verbandes in ihrer voreidgenössischcn Zeit, soweit es innert unserm Zeit-raum liegt, in diesen Band mit aufnehmen zu können ohne die Einheit der bundesstaatsrechtlichenGrundlage der Arbeit zu stören, ist daher ein Anhang von Regesteu beigefügt worden, in welchenalle jene, dem Eintritt späterer Bundesglieder in den eidgenössischen Verband vorangehendenBündnisse, Verkommuisse, Friedensverträge u. s. w., jedoch einfach im Auszug der betreffenden Urkundenund mit Ausschluß allfällig noch vorhandener Correspondenzen u. s. w. aufgenommen sind.

Man konnte bezüglich der Anordnung der Materie dieses Anhangs zweifelhaft sein, ob nichteine nach den einzelnen betreffenden Orten geordnete Zusammenstellung dieser voreidgenössischenMomente der einfachen Zeitfolge der einzelnen Stücke vorzuziehen wäre; allein die Betrachtung,daß bei materienweiser Anordnung des Stoffes Wiederholungen oder zahlreiche Verweisungenunvermeidlich geworden wären und mehr noch der ganze Character dieser amtlichen Sammlungschienen die Festhaltnng streng chronologischer Ordnung auch für diese Negesten entschieden zu fordern.

Den Zusammenhang und die Uebersichtlichkeit über die in den verschiedenen Abtheilungendes Bandes enthaltenen Materien zu vermitteln, ist die Aufgabe des dreifachen Registers, dasauch diesem Bande, wie den spätern, beigegeben ist und von denen besonders das Materienregisterund das Ortsregister mit specieller Rücksicht auf diesen Zweck angelegt sind.

Kann bei dem Verluste so vieler Urkunden und Acten aus diesen weit zurückliegenden Zeitenund bei der in manchen Archiven noch unvollendeten Durcharbeitung des Erhaltenen diese Samm-