⸫222schied, auch darauf in gemeltem 1596.Jahr den 24ten Septembris verkün-deten Edicts auf Art, und Weiß, alsdarinn vorgeschrieben, ausgetragen,jetzo ebenmässig beym Hoffrath beur-theilet, und entschieden werden.Belangend die Lehen, welche vonAlters her bey denen Mann=Cammeren,oder Häuseren Unseres HerzogthumsGülich empfangen worden, und darun-ter gehören, dieserthalb behaltet esgleichfalls bey der in vorerwehntemVergleich de Anno 1649. bestimmterOrdnung allerdings sein Verbleiben.Welche aber aus beyden Partheyen sichdurch den Spruch der Mannhäuser be-ſchwehrt vermeinet, dieſer ſtehet ohn-benommen, dargegen an den Hoff=Rathzu appelliren, und allda in Gemäßheitder Ordnung die Nothdurft auszufüh-ren.E. Die Landsteur, Contributionen, undhierunter diejenige Begebenheiten, undGeschäfte, welche in Kriegs=Läuftenwegen Billettiren, Quartieren, Völ-kerzuͤgen, und dergleichen sich bey Un-terthanen zutragen, und worüber dieBeamte ihre Berichte an den Gehei-men=Rath zubringen haben.Des-
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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