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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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223Desgleichen, was sonst bey demSteur=Weesen in Folge verschiedenervor= und nach ergangener Steur=Edic-ten über dessen Behandel und Verwal-tung einzusehen, und zu verfügen sichgebühret;Dafern übrigens in Steur=Sachenwegen etwa prætendirenden Exemption,Ungleichheit, oder Uebermaaß des An-schlags nur zwischen begüterten in= oderauswärtigen Partheyen ein solcherStreit sich irgend aufwerffen mögte,der bey dem Geheimen=Rath in der Gü-te nicht verglichen, weder de plano er-örteret werden könte, sondern zum Pro-ceß gedeyhen, und durch richterlichesUrtheil erlediget werden müste, so be-wante Fälle sollen an den Hof=Rathgeschickt, und daselbst rechtlicher Ge-bühr nach hierinn verfahren werden.F. Die Verpflichtung der Räthen, Be-amten, und Diener.G. Die Anordnung, und Beſtättigungder Bürgermeister, Scheffen und RathsVerwanten an denen Oerteren, anwelchen Wir dieſelbe vermög UnſererLandes=Ordnung und alten Herkom-mens, anzuordnen, und zu confirmirenhaben.U. Die