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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
Entstehung
Seite
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e218.einkommen, die eine Processualische Wei-terung nicht bedörfen, und aus vorange-regten Stellen summarische Abthuung er-halten können, hat der Hofrath Befundnicht anzunehmen, ſonderen an den Ge-heimenrath, und dieser denen dort unter-geordneten Behörden quoad objectumconcernens hinzustellen, und zu weißen,diese so fort de plano die darnach sich eig-nende Auskunft, und Erörterung zu ver-fügen.Drey und zwanzigstens: Die über Le-hene entstehende Processen sollen nachMaaßgab des Landtags=Schlußes vom Jahr1596. und des mit Ständen im Jahr 1646.getroffenen Vergleichs behandlet, mithindarnach bey dem Hoffrath fürters ebenauch verfahren werden.Vier und zwanzigstens: In denen denFiscum cameralem betreffenden Klag= undProvocation-Ereignüßen hingegen bleibtes überhaubt bey der den 20ten Septem-bris 1760. vorgeschriebenen, und stetsherüblichen Weiß und Maaß des Verfahrens.Fünf und zwanzigstens: Ueberhaubtsollen bey denen Vorkommnüßen da inprivaten civil-causis di- oder indirectèin der Folge, oder in sonstige Weege derLandes=Fürstlichen, oder Lebenherrlichen,auch