219auch des gemeinen Weesens Zuständigkei-ten, Nutzen, oder guter Ordnung, oderin der Policey Erfordernus mindestes præ-juditz Ein= oder Abbruch ab negst erwehn-ten Rechtspflegen, und derselben Beur-theilung sich ereignen mögte, alsdann derReferent von selbst ex officio, den schuldi-gen Antrag beobachten, und der Hoffrathdie Ankehr thuen, womit denen in ersteerwehnter Weiß berührenden Stellen e. g.der Lehens Curiæ, Hoff=Cammer, undSteur= oder sonstig benahmsten BehördenNachricht und Communication jener inprivato litigio unterwaltender Befangnusertheilet, andurch dorther eintrettendeNothdurfft veranlaßet, und abgewartet,bis dahin aber allem verfänglich=seyn dörf-fendem Fürfahren einsweiliger Anstandgegeben werde.Sechs und zwanzigſtens: Das Gehei-men=Raths Collegium hingegen solle dem-nach mit denen haubtsächlich, und eigendszur Regierungs Obliegenheit einſchlägigenvielen wichtigen Gegenſtänden lediglich,und allein sich hinführo zu beschäftigenhaben, als wohinnach dem vorderen Bey-spiel aus dem Edict vom Jahr 1668. nah-mentlich gehören.A. Die
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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