217⸸Immunität inter singulos, oder zwischenCommunen entstehende Ansprüche, Klag-den, und Forderungen, auch über Lehenerwachsene litigia, dann von Urtheilen derMann=Cammeren aus denen Aemterenbeschehende Provocationen, nicht wenigerdie unseren fiscum cameralem berühren-de Processen, und Anfertigungen, fuͤrter-hin zur judicatur dem Hofrath zugehenund daselbst erörteret werden sollen, der-geſtalt, und alſo jedochZwey und zwanzigstens: Daß die überSteur=Consolidations= und Lehnen, dannin das Policeyweesen, Einfluß oder Be-g habende Zwiſtigkeiten oder BeſchwerFührungen nicht gleich bald in die Bahndes strepitùs judiciarii eingeleitet, sonde-ren jene also benante Klagden, und Be-rufungen, wie ferne nach derselben Ver-haltenus nicht gantz ohnumgänglich, eineweitwendige Rechtspflege und richterlichedijudicatur vonnöthen ist, jederzeit vor-derist in extrajudicialen, und Summari-schen Weeg bey jeglicher vorgenant abson-ders einschlägiger Behörde kurtzum erledi-get werden sollen, mithin wann dergestal-tete Provocationen, oder Klagden überobbenahmste Objecta aus Aemteren, oderanderen untergängigen Orten zum Hofratheinkommen,
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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