⸸212soll es bey der Vorschrift der G. und B.Landsordnung Cap. 34. §. wo aber 2c.ſein Verbleib haben, daß nemlich ſolcheſchriftlich, und mit Anführung der Be-schwerden geschehen müssen, mithin sollendesfals niemal Processus appellatorii er-kant, sondern von dem Unterrichter cumacclusione supplicæ, über den wahrender Sachen Verhalt, allenfalls mit Bey-sendung der original Acten ad inspicien-dum, Bericht gefordert, und solchemnachcum causae cognitione die gebettene Pro-cessus erkant, oder abgeschlagen werden;Der Appellant soll inzwischen den Berichtdes Unterrichter inner dreyssig tägen àdato des eröfneten Bescheidts sub pœnâdesertionis beybringen.Hernegst, wann darauf Processus er-kant worden, sollen die ad inspiciendumgeforderte, oder freywillig eingeſchikte Ac-ten zu Besorgung deren Conscription wie-der dahin zuruckgesendet werden.Elftens: Dieserthalb so wohl, als auchsonst ausgehende allandere Befehle, undDecreten sollen jedesmal an Beamte insgesamt gestellet werden und solleZwölftens: Das denen an die OberenStellen einschickenden Actis beym Amt,oder Gericht in causa bezogenes= auch vomSach=
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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