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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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Seite
213
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21Sachwalter genossene Gebuͤrnüssen, undKösten quantum in desfalls zu bezeichnen-der Designation unter Straf des Ersatzesanfügen.Dreyzehntens: Wann von allsolchenbey denen Unterrichteren, und demnegstbeym Hofrath in zweyter Instanz fällen-den Haubt= und End= oder diesen gleichgehenden Beyurtheilen weitere Berufungerfolget, somit dritte Instanz gesuchetwird, solle diese bey dem Ober-Appella-tionsgericht anzugehen, und alldort aufdie Art, und Weiß, wie in der untermheutigen Dato zugleich erlassenen Ordnungfür das Ober-Appellationsgericht des brei-teren versehen ist, zu gestatten seyn.Vierzehntens: Bey sothanem Ober-Appellationsgerichte so wohl, als Hofrathsollen die von denen Parteyen exhibirendeSchrifte in duplo übergeben, und mitäusserer umständlicher, und gerichts=ord-nungsmässiger Aufschrift rubricirt, auchin selbigen die Datirung des Tags derFassung oder der Eingab beygerücket, her-negst das præsentatum ad consilium durchden Secretarium aufgereichnet, und dem-nach ererst auf deren eine gleich bald dieResolution indorsirt, vom Præsidio unter-schrie-0