*209latoriarum jedem Theil lediglich zweySätze gestattet, und nach geschehener Sub-mission die Acta nicht anderst, und allei-nig in dem Fall, wo partes samt, oderſonders es begehren, auf des Impetran-ten alsdan thuen-sollenden anticipirlichenErlag der Sportulen, denen Rath=Re-ferendariis zugeschicket werden; sondern,ausser negst erwehntem Begehren uniusvel alterius partis lieget denen Jurisdi-ctions Beamten ob, und beschiehet dieerneuerende Auflag hiermit, den folgendennegsten Gerichts= oder Amts=Verhörstagkürtzlich ihre Meinung ad Protocollum zubringen und darnach selbst zu fassen schul-digen Spruch zu ertheilen.Fünftens: In so bewanten Sachenvon geringerem Belang sollen die Par-theyen, oder negst obgedacht zulassendeSachwaltere gleich bey ihrem ersten Vor-trag den Beweiß der Klag, und so derexception, auf Beklagter Seit unter je-desmaliger Straf von zwey Goltgülden,welche gleich denen contumacial Köstenso fort zu erlegen seynd, beyzubringen an-gewiesen,Uebrigens für dergestaltete Instruirungnichts mehr, als respectivè Amts= undGerichts Jura geforderet, und bezalt, dieContuma=
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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209
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