4203Tägen, und die Sessiones deren herkom-mentlichen Gerichten längstens von 14. zu14. Tägen zu bestellen, austrücklich wie-derhohlet wird, und solle so fort die des-falsige Gebühr allenthalb in unabbrüchigeUebung hergeſtellet werden.Drittens: Da wegen den ju= und er-trajudicial Kosten, Realisir=An= und Ent-erbung= auch notarial= und übrigen Ge-bührnüssen bey Amts=Verhören, bey O-ber- und Untergerichteren, aufm Land zuVerhütung der Uebermaaß, Unordnungund Difformitäten eine verbesserende Tax-Ordnung negstens erfolgen wird, so ha-ben sich sämtliche unsere Beamte hiernachzu achten, inzwischen aber aller Uebermäs-sigkeit sich bey schwerer Verantwortung zuenthalten.Viertens: In geringeren, und unterdreyzig fünf Rthlr. sich betragenden Sa-chen, wird hiemit allinger Schriftwechselverboten. Und solle von denen Unterrich-tern vor allem die Gütlichkeit versuchet,bey derſelben Entſtehung die Sach coramprotocollo durch kurtze Recessen (untergleichwohl jeder Partey auf Verlangenzulassendem Beystand eines Advocaten,oder Procuratorn) nur mündlich instrui-ret, mit gäntzlicher Abschneidung aller di-latoria-
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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208
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