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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
Entstehung
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207
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+2207Gleichwie Wir nun alle Unordnungenund Misbräuche, so zeithero zur Behin-dernus der von Uns zur vornehmsten Sorg-und alleinigen Augenmerck habenden stra-cken Handhabung ſothaner Geſätzen ge-reichig gewesen, gäntzlich abgestellt, undausgeraumet wissen wollen,Alſo haben Wir nach Maasgab mehr-erwehnter Landes=Gesätzen, Ordnungen,und Edicten überhaubt gewisse Grund-Maaß, und Vorbestimmungen, auf vor-gegangenes Vernehmen Unſerer getreuenlieben Land=Ständen, näher an zukehren,und durch hiernegst folgende General-Verordnung fest zu stellen vonnöthen er-achtet,Unſer gnädigſter Will, und ernſtlicherBefehl ist dannenheroErstens: Daß es bey dem gemeinenLandes= auch Cantzley= und Proceß Ord-nung beharrlich verbleibe, mithin dersel-ben Satzungen gemäß gesamte Unter undObergerichter zu verfahren, und sich zuachten haben; wes Ends dannZweytens: Wegen des bey verſchiede-nen Fällen im Land verſpührten Verſchubsder ordentlicher Amts=Verhör= und Ge-richts=Sitzungen das Gebott, geſtalten indenen Aemteren die Amts=Verhör alle achtTägen,