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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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182
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*5182claratæ wann nemlich diese summam re-visibilem enthaltet, der Provocation stattgegeben werden.Neunzehntens: In peinlichen Sachen,& fiscalibus majoribus hingegen hat esbey dem im Inquisitions=Receſſe de An-no 1695. §pho 13. geordneten, und zeit-hero üblichem Herkommen des Verfah-rens, und Urtheilens vorgängig von Schef-fengerichteren, dann hernächst beym Hoff-rath, pflegender Einsicht, und Cognosci-rens sein ohnabbrüchiges Verbleiben, mit-hin solle in dergleichen Fällen, wie fernedie klagenden Nichtigkeiten gegen Urtheil,und Erkäntniß beym Hoffrath nicht gleichauf der Stelle mit scheinbarem Grund dar-geleget, und angewiesen, weder auch sol-chenfalls aus denen unverweilt zu erforde-ren seyenden actis erfindsam seind, dieprovocation nicht statt finden; jedoch istZwanzigstens: Ohnabbrüchig dem Fort-gange der inquisition, auf vorher gehörteglaubhafte Beſcheinigung des Beſchwehr& sub depositione mulctae ad 50 Gold-guͤlden, lediglich cum effectu devolutivodie Erkündigung und Einsicht in gleich-wohl nöthiger Schleunigkeit zu pflegen;eben alsoEin und zwanzigſtens: In Fällen, woauf