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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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181
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181*Fünfzehntens: Da übrigens alle son-stige Bestreitungen um Gerechtsame, stän-dige Schüldigkeiten, und derley immer-währende præstationes kundbarlich jedesummam appellabilem & revisibilementhalten, seind derley Vorwürfe, wieauch die injurien Sachen, in welchen aufWiderruf, ohne Vorbehalt der Ehr, ge-urtheilet worden, gleichmäßig zum Ober-Appellationsgericht geeignet, und sollenalldort auf vorbeschriebene Weise ange-nommen werden.Sechszehntens: Wann die geiſtlichebeneficial. Sachen quoad possessorium zumförmlichen Rechtsstreit inter partes erwach-sen, und wie ferne gemäß dem provisio-nal Vergleich de Anno 1621. §. 11. &12. zur weltlichen Gerichtbarkeit geeignetseind, erstrecket sich die Berufung zur an-dern Justanz ebener maßen an das Ober-Appellationsgericht.Siebenzehndens: Ingleichen mögen dieProtestantiſche Ehe Sachen in dem Wegeder zweyten Instanz bey dem Ober⸗Ap-pellationsgericht angenommen, und daselbstReligions=Recesmäßig entſchieden werden.Achtzehndens: Nicht weniger solle inBrüchtenſachen, jedoch nicht anderſt, alserga depositionem judicialem mulctae de-claratæM 3