the18auf der Beamten und Dienerschaft ihrAmtsverbrechen und Ueberschreitungen nö-thige Untersuchung geschiehet, sollen hier-wieder die von den Justitzflüchtigen anzu-maßen gewohnte Provocationen, und sonstnur auf Verzug beziehlende Ausschweifun-gen gar keinen Platz greifen, wie fernenicht der eigentlich und wahre Grund desBeſchwehrführens gleich zur Stelle ausdem Verfahren in desfalsigen Handlungenerhellet, und offenlieget.TITULUS III.Wie in denen zum Ober=Appel-lationsgericht geeignet, undangenommenen Sachen zu hau-delen, und zu verfahren.Erstens: Wann von denen von demHofrath in zweyter Instanz fällendenHaupt= und End= oder diesen gleichge-henden Beyurtheilen zu dem Ober=Appel-lationsgericht, als dritten Instanz provo-cirt, und diese Provocation daselbst an-genommen worden, stehet hernächst beymrichterlichen Ermeßen, nach befindenderVerhaltnuß der Sachen, und Zerschieden-heit der Ereignus= da nemblich beym Hof-rath die Untergerichtliche Sentenz refor-miretM 4
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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183
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