⸸180Causarum, welche entweder nach dem aus-nehmlichen Stande der Partheyen, oderEigenschaft der Sache, und zufolge untermheutigen dato ausgegangenen Juſtitz-Er-läuterungs=Edict an den Hofrath ohnmit-telbar als erſtern Juſtanz gehören, undallda beurtheilet werden, gegen desfalsigeJudicatur ergreifende appellationen be-strecken sich in secunda instantia an dasOber Appellationsgericht, und seind all-dorten annehmlich, dafern die Summ desStreits in Gelde, oder dergleichen Be-trag auf jetzo bestimmende 400. Rthlr. sichbelaufet, jedoch mit der hieroben §. 2. huj.tit. gemeldeter Ausnahm daß in denen ibi-dem bemerkten Fällen, und unter gedach-ter Summe, jedoch nicht minder als 200.Rthlr., die Revision zugelaßen werdenmag. e)Dreyzehntens: Bey selbigen in zwey-ter Instanz vor dem Ober Appellations-Gerichte verführenden Rechtspflegen hatderowegen der appellantischer Theil wederoberwehnten gemeinen Eid, noch das de-positum mulctæ zu leisten, f) wohl aberVierzehntens: Nemliches tempus con-tinuum utriusque fatalis als in obigem7ten Absatz h. tit. gedacht, sub eodempraejudicio desertionis ex lapsu terministatim incurrendæ zu beobachten.
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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