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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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Seite
172
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⁸⁰176Zweytens: Keines derselben Gliederendarf in einem anderen Gericht sitzen, odersonst das Richter=Amt vertretten.Drittens: Da Wir die innere Verfas-sung desselben in zwei Senaten einzuthei-len gedenken, davon einem die dahin, alszur dritten Instanz gereichende, auch dieaus dem Hofrath erwachsende Provoca-tions=Sachen, dem andern aber nur dieRevision gegen Ober-Appellations gericht-lichen Spruch zu ermessen, und zu ent-scheiden oblieget, solle ersterer in sechs un-ter dem Präsidenten, der zweytere in vierAssessoren neben dem allda vorsitzendem A-delichen Rath beſtehen. a)Viertens: Immaßen nun jene Sön-derung der Senaten nur ad Causas, undnächsterwehnte derselben Gattung sich er-strecket, und gemeinet ist, seind andurchgleichwohl die Gliedere dieses obersten Ge-richtes nicht geschieden, sondern Unseremvorgesetzten zeitlichen Statthalter oderKantzler wird hiemit überlaßen, und des-sen pflichtmäßigem Ermessen vertrauet,die Ober=Appellationsgerichts Beyſitzerein die zwei Senaten mit obbestimter Zah-le, und in der Maaß zu vertheilen, daßdarunter niemal einige zum Aufenthalt derSachen, oder sonstigen Hinderniß gerei-chen