174⸫tionsgerichte offen bleibe, und dann beydesselben Einrichtung Unsere vornehmsteLandesfürst=Vätterliche Absicht dahin be-ziehlet, daß so wohl Unseren gesammtenlieben Unterthanen, Angehörigen, undVerwanten in denen unter sich habendenRechtsstrittigkeiten, als auch Fremden,wann sie gegen jene Klag zu führen haben,die strackeste ohnpartheyische Justitz in be-ster Weise und Schleunigkeit administriretwerdeAlso haben Wir die Nothdurft zu seynermessen, hierzu erforderliche Maaßrege-len, und Ordnung, auf vorgegangenesVernehmen unserer getreuen lieben Land-ständen, in nächst beschriebenem puncktir-lichen Enthalt fest zu stellen, und zu je-derm inniglichen Wißenschaft, und gebüh-render Beobachtung verkünden zu laßen.TITULUS I.Von Bestellung des Ober-ppellationsgerichts.Erstlich soll dieses Oberste=Gericht mitVorsitzer, und ausser solchen mit Urtheils-ſprecher in der Zahle von elff Perſonenvorbehaltlich etwan in Zukunft nöthigerMehrung) beſetzet werden;Zweytens:
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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171
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