0152terthanen hinc inde angelegte Arrestaauffgehebt, und hinführo keine mehr ver-hengt, sondern da ein Chur=Cölnischer aneinem Gülich- und Bergischen Vnterthan,oder vice versa Ansprach zu haben vermei-net, in actionibus personalibus forumrei conventi, in realibus aber forum reisitæ zu folgen schuldig seyn solle. 1651.10. Octobris.Edictum, daß bey der Hoff=Cantzleyausser etlichen exprimirten Fällen keineSachen angenohmen, sondern zu den Be-ambten, oder Gerichtern, dahin sie ihrerEigenschafft gehörig, hinverwiesen werdensollen: So dan daß die Gerichter, undausbliche Verhör, in den Aembtern ge-halten werden, auch da die Gerichter nichtmit genugsahmen Scheffen besetzt, derReformations-Ordnung gemeeß IhrerDurchl. qualificirte subjecta vorgeschla-gen werden sollen, dergestalt darauß dieBequemsten zu den erledigten Platzen zuordnen. 1649. 4. Augusti.Recessus, daß wan in den bey der Hoff-Cantzley rechtfertigen Sachen submittirt,und concludirt, und der Verfolg zumReferenten außgegeben, derselb ordentlichin folio registrirt, quotirt und eingereyet,auch durch beyderseits Advocaten, oderVoll=
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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