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Geschichte der Herrlichkeit Neersen und Anrath : mit besonderer Berücksichtigung des alten Pfarrbezirks Anrath mit den Dörfern und Ortschaften Neersen, Schiefbahn, Kehn und Clörath sowie des Schlosses und der Herren von Neersen
Entstehung
Seite
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263der Rath Meinertshagen unterm 27. Oktober 1766 gegendie Aufhebung der Pfandschaft, bevor die Gräfin vollständigbefriedigt sei.Nichtsdestoweniger ließ die churf. Commission die Gelderdeponiren und bestimmte den 17. November 1766 als Tagder Auszahlung, aber von Seiten der Gemmingen erschienNiemand, die Gelder in Empfang zu nehmen. Nach langemHin= und Herschreiben entschloß sich endlich Gemmingen imNamen seiner Frau die Herrschaft abzugeben und die Gelderzu empfangen. 1767 am 14. Jan. erfolgte die Auszahlungder Freiherr von Gemmingen und seine Gemahlin gaben diefeierliche Erklärung ab, daß sie nach „Ueberzahlung derLöse=Schillinge“ die Pfandschaft abgäben.Von der churf. Commission und dem Mandatar desGemmingen, dem bisherigen Jurisdiktions=Verwalter Stündeck,wurde am folgenden Tage eine sorgfältige Revision des Mo-bilars vorgenommen; die Familien=Portraits ausgenommen,blieb alles Andere churf. Eigenthum. Die Möbel wurdenspäter für 2631 Rthlr. 43 Stüber verkauft, das Silberlieferte Mastiaux in die Münze zu Bonn.Schon früher, 1763, hatte die Wittwe Virmond sich mitder Familie v. Spee über die Besitzungen im Bergischenund das Rittergut Aldenhofen geeinigt und auf alle Ansprücheverzichtet.Nachdem die Herrschaft Neersen nun definitiv in dieHände des Kurfürsten übergegangen war, ließ am 17. Januar1767 der Hofkammerrath Mastiaux die GerichtsscheffenBeckers, Mücken, Gerhardi, Busch und Bürgers, so wie dieBürgermeister Reiners, Henr. Schmitz, Henr. Gerhards,Everard Römers, Albert Heyer und Johann Dommers auf'sSchloß bestellen, und wurde denselben die Erklärung gemacht,„daß es Ihro Churf. Durchlaucht gefallen habe, den Hof-kammerrath Mastiaux zum Verwaltern höchst Ihro NeersischerJurisdiktion wie auch Cameral=gefällen und gerechtsame der-gestalt zu ernennen, daß ihme erlaubt sein solle, Jemandenmit churf. gdstr. Begnehmung in solche Stelle zu substituiren.Es würde also allen und jedem befohlen, gedachtem Hof-kammerrath und Jenem, so er mit churf. gdstr. Vergnehmi-gung in seine stelle substituiren würde, für einen solchenVerwaltern schuldigst zu erkennen und demselben die behörige