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Geschichte der Herrlichkeit Neersen und Anrath : mit besonderer Berücksichtigung des alten Pfarrbezirks Anrath mit den Dörfern und Ortschaften Neersen, Schiefbahn, Kehn und Clörath sowie des Schlosses und der Herren von Neersen
Entstehung
Seite
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2611761 gestorben war und der Friede zu Hubertsburg demKriege ein Ende gemacht, wandte sich die Wittwe Virmondan den König von Preußen, und dieser drang jetzt auf Aus-führung des Reichskammer=Urtheils. Schon im Mai 1763wurde durch gemeinschaftliche Commissarien und den VogtMärken das Inventar genau revidirt, ebenso nochmals imAugust desselben Jahres; hierauf kam am 20. Sept. eineVereinigung zwischen dem Kurfürsten Maximilian Friedrichund der Wittwe Virmond zu Stande; dem Wortlaut desVertrages nach verzichtete die Gräfin „auf alle von ihremEheherrn im Erzstift besessenen Güter und deren Abnutzungenebenso auf alle durch die zwischen ihr und ihrem Eheherrnerrichteten Ehepakten ihr zukommende Forderungen.“ — Da-gegen erhielt sie 110,000 rh. Gulden und zwar 35,000Gld. sofort; für den Rest von 75,000 Gld. wurde ihr dieHerrschaft Neersen als Pfand überlassen, statt der Zinsensollte sie die Einkünfte bis zur Ablage der Pfandsummeerhalten. Zugleich „reversirt die Gräfin an der HerrschafftNeersen kein anderes als Pfand und Sicherheits=Recht zuhaben. Ausdrücklich wird in dem Vertrage ausbedungen,daß die Gräfin bloß „Creditrice“ sei, daß sie sich in dieVerlassenschaft nicht einmischen, noch der „Erzstiftischen Lehn-befugnisse im geringsten präjudiciren solle“.Für den Fall, daß die Herrschaft eingelöst werden sollte,mußte die Kündigung ein Jahr vorher geschehen; das sämmt-liche Mobilar des Schlosses hätte dann die Gräfin als chur-fürstliches Eigenthum zurückzulassen. Nach abgeschlossenemContrakte, der in Berlin und in Bonn unterzeichnet wurde,erhielt die Wittwe die Abschlagssumme von 35,000 Florinsofort ausbezahlt, jedoch nur 2442. Fl. in baarem Gelde,den Rest in Obligationen. Als Verwalter hatte die Gräfineinen Notar Stündeck ernannt, dagegen war von churf. Seitenach dem Tode des Vogtes Weydenhorst der MylendonkerAmtsrichter Rud. von Märken zum Vogt ernannt worden.Schon früher ist bemerkt worden, daß die Pfandinhaberin inRechtssachen und Streitigkeiten Entscheidungen getroffen, wieauch die frühern Besitzer der Herrschaft, sie also faktisch imBesitz war. Der Vogt v. Märken scheint in Folge des er-wähnten Prozesses mit dem Minoritenkloster*) sich mit derSiehe p. 203.