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Theil 1 (1874)
Entstehung
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Zur Territorialgescliichte des Herzogtliums Jülich.

Erster Tlieil.

Wie die ältere Geschichte des Landes Jülich noch immer keine genügende

•Bearbeitung gefunden hat, so ist es auch absolut unmöglich, aus den bisherigen

geographischen und spezialhistorischen Werken eine genaue Uebersicht in Betreff der

ehemaligen, bis zur französischen Occupation gültigen Eintheilung dieses Herzogthums

oder über das allmähliche Anwachsen des Gebietes zu gewinnen.

Bei vorliegender Arbeit konnte ich hauptsächlich die im Provinzial-Archive zuDüsseldorf erhaltenen Rechnungen der ehemaligen Ämter des Landes benutzen, welchenicht nur die Untergerichte und Ortschaften eines jeden Verwaltungs-Bezirkes an-geben, sondern auch durch vielfach eingestreute historische Notizen von gfoszerWichtigkeit für die Geschichte des Landes sind. Auszerdem wäre es noch im Interesseder Rechts- und Culturgeschichte sehr zu wünschen, dasz gedachte Rechnungen auchnach diesen Richtungen hin mehr ausgebeutet würden.

Ich muszte, um den mir'zugemessenen Raum nicht zu sehr zu überschreiten,folgende Zusammenstellung ohnehin schon in zwei Theile trennen und beginne mitden sogenannten alten Ämtern oder denjenigen, welche, in ihren Hauptbestand-theilen wenigstens, im Jahre 1336, als die Grafschaft Jülich zu einer Markgrafschafterhoben wurde, schon zum Lande gehörten. Die nachher, namentlich seit Jülich1356 ein Herzogthum geworden, hinzugekommenen Ämter hoffe ich später in einerzweiten Abtheilung' behandeln zu können.

Zweifellos waren um die Mitte des 14ten Jahrhunderts die Ämter im JülicherLande zahlreicher, als die mindestens um hundert Jahre Jüngern Rechnungen esnachweisen. Mehrere Ämter wurden nämlich im Laufe der Zeit combinirt. Auchdie Untergerichte waren vielfach anders begrenzt. Wo ich hierüber sichere Nach-richten fand, habe ich dies im Texte bemerkt; im Allgemeinen muszte ich mich an d i eEintheilung halten, welche durch gleichzeitige Quellen für das 16te und 17te Jahr-hundert constatirt ist. 1 )

') Spätere Rechnungen theilen die Ämter nicht mehr in Untergerichte, sondern meist nurin Pfarren ein.