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Satzungen des Düsseldorfer Geschichtsvereins
Entstehung
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teln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Anträge auf Aenderungen dieser Satzungen können nur vomVorstande oder mindestens 25 Vereinsmitg'liedern gestelltwerden.

§ 19. Auflösung des Vereins.

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn eine Haupt-versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln deranwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der ge-sammten Mitgliederzahl des Vereins darstellen müssen, dieAuflösung beschliesst, oder wenn er weniger als zehnMitglieder zählt. Im Falle der Auflösung fällt das Ver-einsvermögen an die Stadt Düsseldorf, welche dasselbe,falls ein neuer Geschichtsverein sich innerhalb dreier Jahreauf Grund der bei der Auflösung geltenden Satzungen bildet,an diesen Verein, sonst aber an das historische Museumzu Düsseldorf zu überweisen hat.