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4 (1832)
Entstehung
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1'andf.ct. L. XLV. Tit. 2. De diiobm reis consliliienilis. 671

oder ein kurzes Geschäft, insofern es nur derVerbindlichmachungnicht entgegengesetzt ist, nicht die Entstehung zweier Ver-pflichteten. Auch die Befragung eines Bürgen zwischen denAntworten der beiden Verpflichteten und dessen Antwort dar-auf kann nicht als ein Hindcrniss gegen die Verbindlichma-chung der Hauptschuldncr angesehen werden, w r eil weder einlanger Zeitraum dazwischentritt, noch eine Verhandlung, welchejener Verbindlichkeit entgegengesetzt ist.

7. FLORENTEY. lih. VIII. Inst. — Von zwei Sflptt-

lationsverpllichtcten kann der eine auf einen Termin oder untereiner Bedingung verpflichtet w r erdcn; und der Termin oder dieBedingung verursacht auch kein Hindcrniss, Denjenigen, welcherunbedingt verpflichtet worden ist, in Anspruch zu nehmen.

8. ULI'. Uhu I. llespons. — Bei den Worten — unddieses 147 ) zu gewahren, geloben wir auf deineStipulation: — kommt es auf die Absicht der Contrahen-ten an. Denn sollten beide Correalvcrpllichlete werden, soist derjenige, welcher abwesend war, nicht gehalten; derje-nige aber, welcher anwesend war, ist auf das Ganze ver-pflichtet; war dies aber nicht der Fall, so ist er nur auf sei-nen Antheil verpflichtet.

9. PAPIN. lib. XXVII. Quaest. — Ich habe eine unddieselbe Sache gleichmässig bei Zweien niedergelegt und Bei-der Redlichkeit sie im Ganzen anvertraut, oder dieselbe Sacheauf gleiche Weise Zweien geliehen; hier entstehen dadurchzwei aus einem Versprechen Verpflichtete, und zwar nichtnur durch die Worte einer Stipulation, sondern auch durch alleandere Contracte, z. B. aus dem Kaufe, Verkaufe, Pacht,Verpaclit, der Niederlegung, dem Leihen, und aus dem Tes-taiucnte, /.. B. wenn der Testator nach Einsetzung mehre-rer Erben gesagt hat: Titius und Mncvius sollen demSempronius zehn geben. §. 1. Wenn jedoch Jemand,indem er eine Sache bei Zweien niederlegt, bedingt, dass vonEinem auch Verschuldmig vertreten werden solle, so ist die;richtigere Meinung, dass hier nicht zwei Verpflichtete seien,da von ihnen l48 ) eine ungleiche Verbindlichkeit übernommenWorden ist. lVidit dasselbe aber ist anzunehmen, w r enn, nach-dem Beide die Vertretung der Verschuldung versprochen, Ei-nem von ihnen durch einen nachher eingegangenen Vertragdiese Vertretung erlassen Avorden wäre, weil eine spätereUebereinkunft, welche nur in des Einen Person eingetretenist, den Zustand und die Natur einer Verbindlichkeit, wodurchursprünglich zwei Verpflichtete entstanden, nicht verändern

I

147) V 1 o r. eaque.

148) A quibui, diese Wendung giebt den Ausschlag.

D. R.