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4 (1832)
Entstehung
Seite
639
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Pandect. L. XI.V. Tit. 1. De terlomm obligalionibu*. C39

dafür einen Bürgen 89 ) gestellt hat, so wird, obgleich derSclave von einem Amiern ü ") freigelassen worden ist, derBürge dennoch rechtsbeständig' verpflichtet, weil es sich nichtdarum fragt, yon wem er freigelassen wird,, sondern dass erfreigelassen wird.

10. r >. i»KM Hb. II. Epistol. — Ich habe mir stipnlirt,dass mir der Sclave Damas oder Eros gegeben werde. Alsdu bereit warst, mir den Damns zu geben, war ich, da ichihn nicht annehmen mochte, im 'Verzuge. Run ist Damasgestorben; glaubst du, dass mir minniehr die Klage ans derStipulation zusteht? Er antwortete: nach des MasuriusSabin us Meinung glaube ich, dass du nicht ans der Stipu-lation klagen kannst; denn dieser hielt mit J.echt dafür, dassder Schuldner sofort von <ler Verbindlichkeit befreit werdewenn der Verzug, weshalb er Das nicht leistet, was er schul-dig' ist, nicht von ihm ausging. •

106. In EM Hl». VI. Epistol. — Wer von mehrern Aek-kern, denen ein und dieselbe Benennung- beigelegt wordenwar, sich einen Acker ohne irgend einen Vermerk der Be-zeichnung stipnlirt, stipnlirt sich etwas Unbestimmtes: das ist,er stipnlirt sich denjenigen Acker, welchen ihm zu geben,dem Versprecher belieben wird. Solange aber ist der Willedes Versprechers noch obschwebeud, bis Dasjenige, was ver-sprochen ist, geleistet worden.

107- Ihkm lib. V11I. Epistol. — Ich frage nti, ob dueine solche Stipulation für schändlich hältst oder nicht. Einnatürlicher 01 ) Vater setzte den Sohn, welchen Titius an fvin-desstntt angenommen halte, zum Erben ein, wenn er von derväterlichen Gewalt befreit sein würde. Der Adoptivvater wollteihn jedoch nicht anders der väterlichen Gewalt entlassen alsbis er ihm Einen gestellt habe, der ihm eine bestimmte Summefür die Freilassung slipulire. JN'ach der Entlassung' aus derVatergewalt tritt der Sohn die Erbschaft an, und der Vaterlodert nunmehr aus der oben erwähnten Stipulation das Geld.Er antwortete: ich glaube nicht, dass der Gegenstand dieserStipulation schändlich zu nennen ist, dass er nemlich auf an-dere Welse den Sohn nicht aus der väterlichen Gewalt ent-lassen wollte, und man kann es auch nicht für einen unge-rechten («rund zu der Stipulation ansehn, wenn der Adoptiv-vater Etwas haben wollte, um vom Sohn nach der Entlassung'aus der Gewalt tun so besser behandelt zu werden 02 ).

89) Rem stellt hier für fiiejutsor, s. Briss. h. v.

90) '/.. 11. von dein eingesetzten Krben auf Befehl Dessen, welcherzu seiner Freilassung- sich verbindlich gemacht hat. Glosse.

91) Zum Gegensatz vom Adoptivvater.

92) Curare, s. Hrisson. A. J>. J §."4. s. auch Gothofr. D. R.

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