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4 (1832)
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637
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Pandect. L. XLV. Tit. 1. De verborum obligalionibus. 637

Stipulation nicbls erlangen können; denn was Labe ich fürein Interesse dabei, dass du dabei thätig seiest, da icb, auchwenn du nichts thätest, doch auf gleiche Weise wegen derSumme gesichert bin? §. 2. [Wenn so stipulirt worden ist:JWenn ich dich geheim thet habe, gelobst du hun-dert zu geben, ist, glaube ich, mir nach Erörterung derSache die Klage zu versagen, da nicht selten eine solche Sti-pulation auch einen zu billigenden Grund hat. Desgleichenwenn ein Mann von einer Frau sich auf diese Weise Etwasnicht als Heirathsgut stipulirt hat 87 ).

98. MARCELL. üb. XX. Dig. — Nach meinem Dafür-halten kann ich. mir Etwas, was mein ist, unter einer Be-dingung stipuliren, desgleichen einen Fahrweg zu einem Acker-stück, obgleich dasselbe zur Zeit nicht mir gehört. Oder,wenn dies nicht richtig ist, so würde auch, wenn ich mirein fremdes Ackerstück unter einer Bedingung stipulirt hatte,und dasselbe unentgeltlich das meinige geworden wäre, dieStipulation sofort wieder sich au/lösen; oder auch, wenn derEigentbiimer des Ackers sich einen Fahrweg unter einer Be-dingung stipulirt hat, nach Veräusserung des Grundstücks so-fort die Stipulation erlöschen, vorzüglich nach der MeinungDerer, -welche dafürhalten, dass auch Das, was zu Rechtbestanden hat, sich wieder aullöse, wenn es in eine solcheLage zurückversetzt werde, von welcher aus es nicht hattezu Stande kommen können. §. 1. Es fragt sich, wenn ausdieser Stipulation: Gelobst du das Gebäude zu stützen,die Klage begründet wird. Es braucht durchaus nicht biszum Einsturz desselben gewartet zu werden, und der Stipu-lator hat allerdings ein Interesse dabei, dass es lieber gestütztals nicht gestützt sei. Jedoch wird nicht mit Recht geklagt,wenn von der Zeit noch nicht soviel verlaufen ist, als derUnternehmer bedurfte, um es zu stützen.

99. CELSfÜS üb. XXXVIII. Big; — Was zur grössernVerstärkung einer Verbindlichkeit dient, muss, wenn es in denWorten nicht deutlich ausgedrückt wird, als weggelassen an-gesehen werden; auch legen wir es fast immer zu Gunsten

87) Duarenus. Si mulier a viro aut vir a mutiere peeuniamstipuletur, conferendo Obligationen in tempus nupliarum, potentultlii esse haec stipnlalio. Feiuli si dotit causa vel antipheruo-rum vel ex aliis kujusmodi jnsta causa promitlatur. Sed viden-dum est, nc in fraudem legis, donationem inter conjuge» prohi-licntis, facta Sit: quo castt deneganda est actio. Hie mihi vi-detur esse sensus hiijus capitis, cui consentaneum est rescriplumGordiani Cod. de dort, ante nupt. Quod sponsae ea lege dona-tur, ut ttme dominium ejus adipiscatur, cum nuptiae fuerinttecutae, sine effectu est.