Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
622
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Ö22 Pandect. L. XLV. Tit. 1. De vcrlorum obllgationHms.

antwortest: Wolfen ertönt mein Gesang 1 , und den Mann 58 ); ichgelobe es, so ist dies nichtsdestoweniger gültig. §. 1. Herrschteaber auch in der Benennung' der Sache, welche versprochenwird, oder der Person eine Verschiedenheit, so nimmt mandennoch an, dass daraus kein Nnchtheil entstehe. Denn duwirst Dem, welcher sich Denare stipulirt, wenn <\u ihmeine gleiche Anzahl Goldstücke gelobst, verbindlich und ebensowirst du verpflichtet, wenn du dem Sclaven, der für seinenHerrn Lucius stipulirte, gelobst, es seinem Herrn Titius zugeben.

66. PAUL. lib. III. ad leg. Ael. Sent. — Wennein Minderjähriger unter zwanzig Jahrei» von seinem Schuld-ner 59 ) stipulirt hat, dass er den Sclaven frei lassen wolle,so ist der Stipulation keine Wirkung beizulegen. Hat er aberdas zwanzigste Jahr erreicht, so dürfen der Freilassung keineHindernisse in den Weg gelegt werden, weil das Gesetz 60 )nur von einem Jüngern spricht.

67. ULP. lib. II. ad Edict. — Eine solche Stipu-lation: Versprichst du, dass mir zehn tausend unver-kürzt verbleiben sollen? ist gültig. §. 1. Labeo sagt,Derjenige, welcher blos stipulirt hat, der Versprecher solleSorge tragen, dass zehn gegeben würden, könne diese zehnvon demselben nicht fodern, weil der Versprecher auch da-durch, dass er einen reichen Bürgen stelle, befreit werdenkönne 01 ) und ebendasselbe berichtet auch Celsus im sechs-ten Buche der Digesten ° 2 ).

68- PAUL. lib. II. ad Edict. — Wenn ich mir eineStrafe stipulirt haben werde, im Fall du mir das Geld nichtvorstrecken solltest, so ist dies eine bestimmte und rechtsgül-tige Stipulation'. Habe ich mir aber slipulirt: Gelobst dumir ein Darlehn vorzustrecken? so ist dies eine un-bestimmte Stipulation: weil nur mein Interesse in die Stipu-lation aufgenommen worden ist.

69- ULP. lib. VII. ad Ed. — Kann ein Sclave nichtgestellt werden, weil er bereits verstorben ist, so wird auchdie auf eine Unmöglichkeit gesetzte Strafe nicht verwirkt: sowiedesgleichen wenn sich Jemand hätte stipuliren lassen, dassman ihm den bereits verstorbenen Stichus gebe, und wennsolches nicht geschehen wäre, eine Strafe stipulirte.

58) Der bekannte Anfang von Virgih Acneh nach Voss Uebcr-

setzung. Zweite Ausgabe 1821.50) Der ihm netnlich einen Sclaven zu geben hatte.CiO) Lex Aelia Scnlia.Ol) Duareims. St vero quitt promitlat sc curaturuin, ut aliui

det dec.etn, fiiejuasorem dando locuplctem liberabilur.62) L. 42. !).§.!. de reb. cred. (12. 1.).