1'akukcx. L. XL11I. Tit. 24. Quod vi aut dam.
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geben worden ist, 80 sollte ich meinen, dass der Käufer da»Interdict Was gewaltsam oder heimlich habe. Wenn ober ent--weder die Uebergabe noch nicht geschehen, oder kein 10 *) bitt-weises Ersuchen dazu vorangegangen, so, glaube ich, unter-liegt es keinem Zweifel, dass dem Verkäufer das Interdict zu-stehe; denn es muss ihm zustehen, wenn auch die Sache nichtauf seine Gefahr geht; es ist auch einerlei, ob die Sache aufGefahr des Käufers geht, denn so geht ja auch sogleich nachAbschluss des Verkaufs die Gefahr auf den Käufer über, unddoch fällt es Niemanden ein, zu sagen, es stehe ihm das In-terdict zu, bevor die Uebergabe geschehen. Wenn er sich je-doch bittweise im Besitz befindet, sollte er da nicht, weil erein eigenes Interesse hat, sein Besitz mag sein, von welcherArt er will, schon vom Interdicte Gebrauch machen können? —Um so mehr nun also auch, wenn' er [das Landgut] in Pachtgenommen hat; denn dass auch der Pächter sich des Interdic-
104) St vero aut nondum traditio facta est, aut ctiam facta eiljirccarii rogalio etc. — und vorher zu Anfang des §. Ego,si post in d. add. factum fand, precario traditu» »it, pulei/tcmlurcm clc. — Quaesliunis est, sagt Cujac. /. I. , ulri com-petat Itdct. Quod vi etc. venditori an emtori cui ad d. fundu»add. est? — Uac de re Ulp. traclans primum sie ait: Ego clc.Wlox tarnen ttddit: S» vero etc. sed et emtorem forsitan hoc in-lerdicto uli posse, quia ipsius interett. Quod addilum est tuper-vacuo, aut cum ante sit proposilum inlrepidc, »üb dijfidenliaenola, inscile mox repelilum est, nisi priorem »ententiam itaemendemus: Ego — non precario clc. quibus verbis Ulp. dc-monslrat sequi »e Juliani »ententiam. Allein ich gestehe, dassich weder die Meinung des Ulpianus von Seiten des Cujac.für richtig verstanden, noch das Hinschieben des non für nö-tliig halte. Meinungen anderer Interpreten fehlen ganz. Er-örterung ist daher hier um so nöthiger, als die Sache sehrdunkel ist, wie schon aus dem Mittel, zu dem Cujac. greift,erhellt. Um eine gehörige Anschauung zu gewinnen, ist einUeberblick der Stelle im Zusammenhang niithig: §. 8. lehrt:da«! ein vor dem Verkauf eines fundi errichtetes opus das In-terdict. Qu. v. a. cl. für den Verkäufer begründe. §.9. lehrt,dass, wenn dies nach dem Verkauf, jedoch ante tradilionemgeschehe, der Verkäufer auch klagen müsse, dagegen aberdem Käufer ex emto hafte. §. 10. fängt an die Frag«) zu be-handeln, die Cujac. an die Spitze stellt. Diese beantwor-tet Julianrtl« dahin, dass das Interdict dem Käufer zustehe.Er setzt dabei voraus, dass er sich im liesitz befinde; dies»beweist die erfdderte cessio aclionis, und besonders die er-wähnte pereeptio fnwtuum. §. 11. lehrt: die Anzeige eines zubeginnenden operis könne auch dem non possessor (Cujac. I. I.)geschehen , um den nachtheiligen Folgen des lntnrdicts vorzu-beugen. Mit §. 12. längt nun Ulpian's eigene Meinung an,die sich erläuternd über das Vorherige verbreitet, sehr natür-lich also die Art des liesitz es betrachtet, die.lulianusnicht berührt, auf die aber Aristo theilweiso anspielt, und