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4 (1832)
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465
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Pam>ect. L. XLI1I. Tit. 19. De ithicre actuque privato. 465

könne 56 ). §• 7. Ancli inuss angenommen weiden, dass erübergeben» vermacht und verschenkt werden könne. §. g. Wenn[die Erbpachtung'] Zweien gemeinschaftlich gehört, wird manauch eine analoge Gemeingutstheilungsklage ertheüeu. §. 9- Eskönnen ferner nach prätorischera Rechte auch Dienstbarkeitendaran bestellt, und dieselben, nach Art derjenigen, die nachbürgerlichem Rechte 57 ) bestellt worden sind, mit analogen Kla-gen gelodert werden; es findet derselben wegen auch ein ana-loges Inlerdict statt.

2. GAJ. Hb. XXV. ad Ed. prov. — Erbpachtshäusernennt man diejenigen, welche auf erpachtetem s8 ) Grund undBoden stehen, an denen die Eigenheit nach bürgerlichem undNaturrechte Dein gehört, dessen der Grund und Roden ist.

Neunzehnter Titel.

De itinere actuque i0 ) privato.

(Von Privatwegen).

1. ULP. lib. LXX. ad Ed. — Der Prä'tor sagt: Wel-chen Privat weges, um den es sich handelt, oder -wel-cher Fahr stra sse 60 ) du in dem [verflossenen] JahreWeder g-ewaltsam, noch heim lieh, noch bi 1 tweisewider Den und Den dich bedient hast, dass dudich desselben nicht bedienest, verbiete icli alleGewalttätigkeit. §. 1. Dieses Jnterdict ist ein verbie-tendes, welches einzig nnd allein die Reschützung ländlicherDienstbarkeiten zum Gegenstande hat. §. 2. Rei diesem In-terdicte nimmt der Prätor darauf keine Rücksicht, ob Jemandeine rechtlichermaassen auferlegte Dienstbarkeit besessen hat,oder nicht, sondern einzig lind allein darauf, ob er sich desWegos in dem [verflossenen] Jahre weder gewaltsam, nochheimlich, noch bittweise bedient habe, und schützt ihn, wenner sich desselben auch zu der Zeit, wo das Interdict ertheilt

56) S. Jac. Gothofredi Animadeers. iur. civ. Cop. 6. IT.0. III. p. 2?<J). V

57) I »ho jure ==J. civili. Don eil. Cotnm. I. IX. c. 17. §. C.

58) Conducto ist nur von der (beispielsweise] angenommenenIScstcllung der superficies zu verstehen, g, die >ote bei G o-thof r cd.

59) S. Buch VIII. Tit. 6. Gesetz 2. in der Note; übrigens istHer et actus hier im Allgenleinen für Weg zu nehmen.

60) Via ist hier im Interdtcte nicht zum Gegensatz von iter r(actus etwa aufgenommen, sondern weil diese Ausdrücke gleich-bedeutend electiv gebraucht wurden; Überhaupt sind diese 15c-grifl'c in diesem Titel öfters nicht so streng geschieden zuverstehen, als in denen de servitutibus etc. Z. li. §§. 2, 4. 6.,was sich meist leicht erkennen lässt,

Corp. jur. civ. 1 V. 30