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4 (1832)
Entstehung
Seite
460
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Pandkct. L. XL1II. Tit. 17. I li possidelti.

Von wo mit Gewalt vorgetragen; denn dieses verschafftden g'ewaltsamerweise verlorenen Besitz wieder, jenes ver-leihet den Schutz, dass der Besitz nicht verloren gehe; auchverbietet der Prütor dem Besitzer Gewalt anzuthun, und zudem Ende greift das letztere Interdict den Besitzer an, daserstere beschützt ihn. Jeder Streit über den Besitz zweckt,wie Pedins sagt, entweder dahin ab, dass nns Etwas, waswir nicht besitzen, herausgegeben werde, oder Das, was wirbesitzen, behalten zu dürfen. Das Verfahren über die Her-ausgabe des Besitzes wird entweder durch ein Interdict oderdurch eine Klage geregelt. Der Weg zur Erhaltung des Be-sitzes ist also ein doppelter, entweder eine Einrede oder ein In-terdict ; die erstere Wird dem Besitzer aus vielen Gründen er-theilt. §. 5. Es liegt aber im Allgemeinen in diesem Inter-dicte als wesentliche Bedingung, dass man wider den An-dern weder gewaltsam, noch heimlich, nochbittweise besitze. §. 6. Das Interdict, welches den Be-sitzer eines Grundstücks schützt, ist das Wie ihr besitzet;denn eine Klage wird dem Besitzer niemals weiter ertheill,weil für ihn der Besitz hinreicht. §. 7. Es hat dieses Inter-dict statt, gleichviel ob Jemand behauptet, ein ganzes Land-gut zu besitzen, oder wenn er es zu einem bestimmten An-theile, oder ungetheilt [mit einem Andern] besitzt. §. 8. Die-ses Interdict wird ohne Zweifel auch bei jedem Grundbesitzohne Ausnahme stattfinden, sobald überhaupt nur Besitz mög-lich ist. §. 9. Die Worte des Prätora in diesem Interdict:weder gew alt sam, noch heimlich, noch bittweiscEiner wider den Andern besitzet, Avollen sagen, dass,•wenn auch Jemand gewaltsam, heimlich oder bittweise, jedochwider einen Andern besilzt, ihm der Berits von Nutzen sei;wenn aber wider seinen Gegner, er deshalb, dass er widerihn besitzt, nicht den Sieg Rechtens erhalten dürfe; denn esist einleuchtend, dass ein solcher Besitz nicht Yon Nutzensein dürfe.

2. PAUL. Hb. LXV. ad Ed. — Denn ob der Besitz wi-der Andere rechtmässig oder unrechtmässig sei, darauf kommtbei diesem Interdict nichts an; denn jeder Besitzer hat da-durch, dass er besitzt, mehr ltecht, als Der, welcher nichtbesitzt.

3. ULP. lib. LXIX. ad Ed. ~ Wenn sich Zwei imBesitz auf das Ganze befinden, so ist es die Frage, wie es dazu halten sei; wir wollen davon handeln, wie dies der Fallsein könne. Wenn ein rechtmässiger und ein unrechtmässigerBesitz zusammeutreifen, und zwar ich aus einer rechtmässi-gen Ursache besitze, du aber gewaltsam, oder heimlich, sowerde ich, wenn du wider mich besitzest, durch das Liter-