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4 (1832)
Entstehung
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1276
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1276 Pandkct. L. L. Tit. 17. De dicirtis regulis juris aniiqui.

ist immer auch das Wenigere enthalten. §. 1. Niemand scheintein tüchtiger Expromissor in einer fremden Sache 477 ) zu sein,■wenn er nicht Bürgschaft leistet. §. 2. Ein Unmündigerscheint nicht leiden zu können. 478 ) §. 3. Wo die Worte nichtverbunden sind, genügt es, -wenn Eins von beiden gesche-hen ist. §. 4. Den Frauenspersonen muss man dann zu Hülfekommen, wenn sie betrogen werden, nicht damit sie leichterchikaniren können.

111. GAJ. Hb. II. ad Ed. prov. — Ein Unmündiger,welcher der Mündigkeit ganz nahe sei, sei fähig, sowohl zustehlen, als auch eine Beleidigung zuzufügen. §. 1. Gegenden Erben pflegen diejenigen Klogen nicht überzusehen, wel-che Strafklagen in Folge einer Uebelthat sind, ■/.. B. die Klagewegen Diebstahls, widerrechtlichen Schadens, Raubs, Injurien.

119. PAUL. üb. VIII. ad. Ed. — Es ist kein Unterschied,ob Jemand von Rechtswegen eine Klage nicht habe, oder siedurch eine Einrede entkräftet werde.

113. GAJ. IIb. III. ad Ed. prov. — Im Ganzen ist auchder Theil entbaltcn.

114. PAUL. lib. IX. ad Ed. — In dunkeln Fällen pflegtDas berücksichtigt zu werden, was wahrscheinlicher-ist, oderwas gewöhnlich zu geschehen pllegt.

115. Idkm lib. X. ad Ed. — Wenn Jemand van einerVerbindlichkeit befreit worden ist, so kann man es so anse-hen, als habe er Etwas erworben. §. 1. Wenn Jemand sichEtwas stipulirt hat, aber durch eino Einrede zurückgewiesenwerden kaun, so kann man es nicht so ansehen, als ob erEtwas erhalten habe.

116. ULP. lib. XI. ad. Ed. — Nichts ist der Einwilli-gung, auf welcher auch die Klagen guten Glaubens beruhen,so zuwider als Gewalt und Furcht, und es würde gegen diegufeii Sitten sein, wenn man diese billigen wollte. §. 1.Der kann nicht als betrogen gellen, -welcher sich des genieingülligen Rechts bedient. §. 2. Die, welche sich inen, schei-nen nicht einzuwilligen.

117. PAUL. lib. XI. ad Ed. — Der Prätor sieht dieNachlassbesitzcr in jeder Hinsicht als Erben an.

118. [1Ü0.] ULP. lib. XII. ad Ed. — Wer sich in der

477) D. h. ein Uebcriiehmer einer fremden Rechtssache novatidicausa. S. Cujuc. ad h. /. u. Voorda Inlerpr. el EmWidalt.c. 81. p. 1'."-'. '

47H) Nenilich in solchen Füllen, in «eichen es einem Andernschadet, wenn er Lttvas gelitten hat, z. 15. /. 19. I). de (>(/■et a<j. pluv. 39. ;i. u. vgl. Cujac. ad h. I. u. Pothier /. /.nro. 14«.