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4 (1832)
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1171
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Pandect. L. L. Tit. 4. De muneribut et honoribus. H71

Stimmung' scLr Tieler kaiserlicher Verordnungen, Dieieni-eidazu angehalten werden, die dieselben schon verwaltet Laben■Auch Kaiser Iladrian hat in Betreff der wiederholten Ueber-tragung von Aemtern folgendergestalt rescribirt: Ich geneh-mige, dass, wenn andre Tüchtige zu Uebernahine«ieses Dienstes nicht vorhanden sind, aus Denendie denselben schon verwaltet haben, die Wahl da-e « getroffen werde.

15. PAPIN. üb. V. Respons. — Wenngleich der"olm mit des Vaters Willen Decurio geworden ist, so hat«och nach des Letztem Tode der [andere] Sohn und Miterbe'Wegen Ehrenstellen, die dem, welcher Decurio ist, regelmässig'•""gefallen sind, als der Vater schon gestorben war, nichts zutragen, da der Vater jenem, dem Decurio, hinreichendes Ver-logen hinterlassen hat.

16. PAUL. üb. I. Sentent. — Wer den Werth einesAmtes oder Dienstes, anstatt der eignen Verwaltung-, in Gelddarbietet, ist damit nicht zu hören. §. 1. Wer für eine Eh-*enstelle Geld versprochen hat, muss, wenn er zu zahlen an-Keliuigen hat, 124 ) wie bei einem begonnenen Baue, die ganzeStimme entrichten. 125 ) §. 2. Ein Sohn ist wider seinen Wil-len nicht gehalten, seines Vaters wegen 126 ) für Schadlosbal-tting d es Gemeinwesens Sicherheit zu leisten. §. 3. Die Ver-tretung des Gemeinwesens 127 ) ist Niemand mehr als einmalZ" übernehmen gezwungen, es müsste denn die JYoth es er-lodern.

17. HER3IOGEIV. üb. I. Epit. — Freiwillig das Prie-steramt einer Provinz nochmals zu übernehmen 12S ) ist Jedem»"»verwehrt. §. 1. Wer von Ehrenstellen und Diensten be-. rei t ist, muss dennoch, wenn mit seiner Genehmigung sein

" seiner väterlichen Gewalt stehender Sohn zum Decurio ge-wählt worden ist, diesem zu den Leistungen und Amtsfüh-rungen die Rosten hergeben.

^, 18. ARCAD. CHAMS, üb. sing-, de muner. civil. —"e bürgerlichen Dienste werden dreifach eingetheilt; denn ei-

l?e Dienste sind persönlich, einige werden VermögensdiensteS ( 'iiannt, einige sind gemischter Art. §. 1. Persönlich sind

ie )eiiig ei i, die durch geistige Fürsorg-e und körperliche An-'treiig,,,,^. oülie einigen Nachtheil des Verrichtenden ausge-"bit werden , wie die Vormundschaft oder Pflegschaft. §. 2.

i*j) Wenn er auch die Khrenstolle noch nicht erhalten hat.,„3' Vgl- fr. 1. §. 1. y- de yullicil. 50. 12.

-oj \> egen der Amtsführung desselben.

ie Führung eines Syiulicat». fr. 1, §. 2. fr. 18. §. 13. //. f.

n ,V B --„ ----- ■

*28j S. u. fr. 8. yr. de vacat. 50. 5

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