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4 (1832)
Entstehung
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1111
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Panukct. D; XLIX. Tit. 15. De captiti», et dipottliminio, elf. Uli

16. Idem IIb. XIII. ad Sab. — Wer vom Feinde 'zurück-kommt, wird auch fiir die verflossene Zeit als im .Staat an-wesend betrachtet.

17. PAUL. lib. IL ad Sab. — Das Heimkehrrecht ent-hehren Diejenigen, welche sich, mit den Wallen in der Hand 107 )besiegt, dem Feinde ergeben haben.

18. ULP. lib. XXXV. ad Sab. — In allen Zweigendes Hechts wird Derjenige, welcher vom Feinde nicht zurück-gekommen ist, von damals au gleichsam fiir todt angesehen,Wo er gefangen worden ist.

19. PÄÜti lib. XVI. ad Sab. — Heimkehrrecht ist das«echt, eine verlorne Sache von einem Fremden wiederzuer-greUen und in den vorigen Stand wiederherzustellen, zwi-schen uns und freien Völkern und Königen durch Sitte und«esefz'e begründet. Denn was wir durch den Krieg', oderf»ich ohne Krieg- verloren haben, davon sagen wir, wenn wirP s wiede'rergTeiferi, dass wir es durch das HeimkehrrechtWiederergreifen. Und es ist aus natürlicher Billigkeit einge-hihrr, dass Derjenige, welcher voti Auswärligen widerrecht-lich gefangen gehalten wurde, nach der Zurückkehr in dieGrenzen seiner Heimalh sein voriges Recht wiederergreife.§• 1. Waffenstillstand heisst es, wenn auf kurze und gegen-Wärlig'o Zeit die Uebereinkunft getroffen worden ist, dassKeine gegenseitigen Angriffe stattfinden sollten; wahrend die-se Zeit gilt kein Heimkehrrecht. §. 2. Die von See- oder^'rassenra'ubein Gefangenen bleiben frei. §. 3. Als durch dasfiennkehrreclit für zurückgekehrt wird Jemand erachtet, Avennei ' unsere Grenzen betreten hat, gleichwie derselbe als verlo-ren gi|| ? nachdem er unsere Grenzen überschritten hat. Aberauch wem Jemand zu einem verbündeten oder befreundetenStaate, oder zu einem verbündeten oder befreundeten Königegekommen ist, so wird derselbe als sogleich durch das Heim-kehrrecht fiir zurückgekehrt erachtet, weil er daselbst sogleich'|iiter dem Staatsschätze! zu stehen beginnt. §. 4. Ein Ueber-«uiFer hat keinen Anspruch auf das Heimkehrrecht; denn weri'i böser Absicht und mit der Gesinnung' eines Venäthers seinVaterland verlassen hat, ist den Feinden beizuzählen. Dies

jMtar ist bei einem freien Ueberlä'iifer Rechtens, es mag einWeib oder ein Mann sein. §. 5. Ist hingegen ein ScTavezum Feinde übergelaufen, so wird man, weil auch, wenn erzufall;,,. gefangen worden, der Herr hinsichtlich desselben dasHeimkehrrecht hat, sehr richtig- behaupten, dass auch er dasHeimkehrrecht habe, dass nemlich der Herr hinsichtlich des-

10 ?) Man verst. Schweppe a. a. 0. §. G45.