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1108 I'andkct. L. XIiIX.Tit.15. Dt captivit, et depoutlimmio, etc.
Jemand von [dein Feinde] einen fremden [Solaren] wissent-lich losgekauft, ein Anderer ihn in gutem Glauben gekaufthatte, [der Letztere solchen] ersitzen, und ihm die Freiheitcrtheilen, und so verlor der frühere Herr, welcher es vor derGefangeiinehmung gewesen war, sein Recht; warum soll alsoJener 96 ) nicht das Recht haben, ihn freizulassen? §. 10. Istein Sclave, bevor derselbe vom Feinde gefangen wurde, Be-dingtfreier gewesen, so wird derselbe, wenn er, wahrend dieBedingung obschwebt, losgekauft worden, in seinem Rechts-verhä'ltiiiss verbleiben. §. 11. Wie also, wenn er unter derBedingung die Freiheit erhallen hatte, wenn er zehn [tausendSestertien] zahlen würdet Es wurde die Frage erhoben, wo-her er solche zahlen müsse? weil, wenn es auch dem Be-dingtfreien gestattet worden ist, von seinem »Sondergute znzahlen, [es sich] doch [fragt], ob dasjenige, welches er beiDem, welcher ihn losgekauft, besitzt, die Stelle dessen ver-trete, das er beim Feinde erworben hatte? 07 ) Allerdings undzwar gleichviel, ob es aus Jenes Vermögen, oder durch .seinenDienst erworben worden ist. 98 ) Von dem aus andern Grün-den erworbenen Sondergute aber kann er zahlen, sodass wir[alsdann] der Billigkeit gemäss annehmen, er sei der Bedin-gung nachgekommen. §. 12. Wenn ein Sclave vor seinerGefangeiinehmung zum Untcrpfande bestellt worden ist, sokehrt derselbe nach Abfindung' des Loska'ufers in den alten Un-terpfandsverband zurück; und wenn der Gläubiger Demjenigen,welcher ihn losgekauft, soviel angeboten hat, als der Kauf-preis betrug, so hat derselbe ein Pfandrecht sowohl für seinefrühere 99 ) Schuldfoderung, als auch für jene Summe, umwelche er ihn freigemacht hat, als ob dieses Pfandrecht durcheine Constitution eingeführt worden wäre, wie wenn einnachstehender Gläubiger einen vorangehenden befriedigt, umsein Pfandrecht zu verstärken, nur dass in diesem [Falle] 100 )das Verhältniss umgekehrt ist, und der jüngere, — der liiervorangehende sein würde, weil er bewirkt hat, dass jenerSclave bei uns ist, — von Demjenigen, welcher der Zeit nachder ältere gewesen, als dem weniger bevorzugten, abgefundenwerden muss. §. 13. Wenn der Sclave Mehreren gehörig ge-wesen, und Demjenigen, welcher ihn losgekauft hat, im 3Va-
96) D. h. der Loskaufende.
07) Und was entweder dem Feinde verblieben, oder vom Käufer
niitgekauft worden, daher diesem nicht gezahlt werden kann.
Glosse. A. d. JR.
98; Und daher kann er davon nicht zahlen. A. d. H.
99) Nach der Lesart priorem.
100) Wenn mehrere Gläubiger collidiren und der spätere iln»loskauft. A. d. ){.