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I'*m)kot. I,. X1.IX. Tit. 14. Dp jure ßsei.
verordnet, dem Fiscus stünden bei einem stillschweigendenFideicommisse dingliche Klagen zu.
44- PAUL. Iüj. I. Sentent. — Derjenige ist kein Angeber,welcher zur Wahrung seiner Sache Etwas dem Fiscns anzeigt.
45. Iuem üb. V. Sentent. — JNicht nur diejenigen Ge-genstände, welche durch Schenkung', sondern auch jene, dieauf sonst irgend eine Art zur Uebervortheilung- des Fiscns ver-i'iiHsert worden sind, unterliegen dem Widerruf. Und dasselbeist Kerhtens, wenn auch [nur] eine Erwerbung- ausgeschlagenwird; denn in allen [diesen Fällen] wird der Betrug- gleirh-mässig- bestraft. §. 1. Der Nachlass Derjenigen, welche imGefängnisse, oder in Banden , oder in Fesseln gestorben sind,wird deren Erben nicht entzogen, sie mögen mit, oder ohneTestament verstorben sein. §. 2. Der Nachlagg Dessen, wel-cher sich selbst entleibt hat, wird nicht eher zu Gunsten desFiscus eingezogen, als bis hergestellt ist, welches Verbrechenswegen er Hand an sich gelegt habe. Der Nachlass Dessen,weither sicli um einer verübten Missethat willen entleibt undHand an sich gelegt hat, fällt dem Fiscus anheim; hat derselbeober [den .Selbstmord] aus Lebensüberdruss, aus Scham wegenSchuldeii, oder wegen einer unerträglichen Krankheit began-gen, so wird sein JNachlass nicht angetastet, sondern seinemfrachfolger überlassen werden. §. 3. Man war der Meinung-,dass die von einem Schuldner des Fiscus zu [dessen] Ueber-vortheilung bewirkten Freilassungen wiederaufgehoben werden.Einen Sclavcn selbst hingegen unter der Bedingung zu kaufen,um ihn freizulassen, ist ihm nicht untersagt; also wird er als-dann auch die Freiheit ertheilen können. §. 4. Darüber istman einig, dass von denjenigen Erbschaften, welche dem Fiscusanheimg-efallen sind, Urkunden oder Handschriften, auch Acten,die auf das Kecht von Privaten Bezug haben, Denen, die esverlangen •, herausgegeben werden müssen. §. 5. Weder Ur-kunden, noch Acten, müsscu von Jemand gegen den Fiscusherausgegeben werden. §. 6. Der Fiscus selbst aber giebt Ab-schriften von seinen Acten unter dieser Bedingung- heraus, dassDerjenige, welchem die Erlaubnis*, sie abzuschreiben, gegebenwird, sich dieser Acten weder gegen ihn, noch wider denStaat bediene; hierüber muss derselbe Sicherheit leisten, sodasser sachfällig' wird, wenn er sich ihrer dem Verbote zuwiderbedient hat. §. 7. So oft vor dem [Procuralor des] Fiscus g-e-klagt wird, muss die Erlaubniss nachgesucht werden, [Ab-schriften] von den Acten [zu nehmen], um sich ihrer mit Beeiltbedienen zu dürfen, und sind dieselben von dem Commenta-rieiisia 70 J eigenhändig- zu schreiben; werden solche in verän-
70) Derselbe ist ein Unterbeamter, der Vorzugs« eise die Jäeschüf-