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4 (1832)
Entstehung
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1066
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1066 Pandkct. L. XLIX. Tit. 2. A (juibut appcllure non licet.

y.n versagen sei. §. 2. Vormünder, welche anstatt des ge-setzmä'ssigen Vormmnles aufgestellt wordenwaren, erhobengegen denselben die Vonniindschaftsklage, und ergriffen, alsder Schiedsrichter einen unbilligen Ausspruch füllte, nicht so,Arie ihn die Billigkeit der Sache .erheischte, wider dessen Er-kenntniss die Berufung: während der Anhängigkeit der Ap-pellation wuchsen die Jünglinge heran. Es wurde angefragt,da die ganze Verfechtung- der Sache die Erwachsenen betreffe,und dieselben die sie betreffende Sache tüchtig verfechten könn-ten, ob die Foderung Derjenigen 26 ), wider welche appeilirtworden, und die behaupteten, Jene hätten die Berufung aus-zuführen, welche zuerst sie ergriffen hätten, nicht zulässig»ei? Er (Scaevola) begutachtete: Diejenigen, deren Vor-mundschaft geführt worden, seien nicht zu hindern, die Sache,wenn sie wollten, [selbst] zu führen. Gleiches ist auch beiCJuratoren zu beobachten, wenn mittlerweile der Erwachsenedas gesetzinässige Alter erreicht hat.

Zweiter Titel.

A quihus appellare non licet.<\Von denjenigen Jtichlern,'] von welchen mun nicht appelliren kann,)

1. ULP. Hb. I. de Appellat. Es ist darüber zu handeln,von welchen [Richtern] man nicht appelliren könne. §. 1. Eswäre wohl thöricht, daran zu erinnern, dass man vom Kaisernicht appelliren dürfe, da er es selbst ist, an welchen die Be-rufung gerichtet wird. §. 2. Nicht zu vergessen, dass manvom Senate nicht an den Kaiser appelliren könne: dies istdurch eine Bede des Divus Jlndrianus bewirkt worden.§. 3. AVeim Jemand vor dem Urtheilsspruehe versprochen hat,er werde vom Richter nicht appelliren, so hat er zweifelsohnedas Rechtsmittel der Appellation verloren. §. 4. Zuweilenpflegt der Kaiser einen Richter in der Art zu bestellen, dassvon demselben keine Berufung gestaltet sein solle; wie meinesWissens sehr oft vom Kaiser Marcus Richter bestellt wor-den. Ob auch ein Anderer einen Richter in der Art bestellenkönne, ist die Frage. Ich glaube, dass es Niemand sonstkönne.

2. PAUL. lib. sing, de Appellat. Es wurde angefragt,ob gegen Schiedsrichter, welche zur Untersnchung der Tüch-tigkeit der Bürgen bestellt werden, Appellation verstattet sei?1 lis ist dies allerdings;] 27 ) obgleich Manche der Meinung sind,

2fi) Die Glosse will dies für ejus verstehen, sc. legilimi tu-

toris; es können aber auch dessen Erben sein. Ä. d. K.27) Glosse u. Guthqfr. A. d. lt.