1060 Pandect.L.XLIX. Tit.1. De appellalionibut et relaiionibus.
nügt für dieselben Eine Appellation, weil sie Alle ans HineinTitel der erwiesenen Rechnungen belangt wurden. §. 3. Sooft aber Mehrere zu Einer Summe verurthcilt werden, sofragt es sich, ob es Ein Erkenntniss ist, und ein Jeder vonihnen, gleichwie mehrere eines Versprechens Theilhaftige, fürdas Ganze haftet, oder ob das Erkenntniss auf die PersonenTertheilt wird ? Und Papinianus begutachtete, das Erkennt-niss müsse auf die Personen vertheilt werden, und daher schul-dete von Denjenigen, welche verurlheilt worden wären, Jedereinen Kopftheil. §. 4. Die Verordnung: dass, sooft bei einergemeinschaftlichen Sache der Eine die Appellation ergreife,der Andere nicht, der Sieg des Einen Demjenigen zu Gutekomme, welcher die Berufung nicht ergriffen, ist lediglichalsdann zu billigen , wenn der Vertheidigungsgrund [bei Bei-den] ein und derselbe gewesen wäre. Anders verhält sichdie Sache hingegen, wenn dieselben verschieden gewesen wä-ren, wie es bei zwei Vormündern d(?r Fall ist, wenn der Einedie Vormundschaft geführt, der Andere aber sich nicht damitbefasst hatte, 10 ) und Derjenige, welcher sie nicht geführt, dieBerufung ergriffen hat; denn es ist unbillig, dass Derjenige,welcher darum das Urtheil anerkannt hatte, weil er wnsste,dass er [die Vormundschaft] geführt hat, durch die Appella-tion Dessen, welcher sie nicht geführt hat, obsiege.
11. UJjP. lib. III. de omn. Trib. — Wenn von Demje-nigen, welcher durch Einwendung der Appellation ein günsti-geres Urtheil erlangt hat, das Geld aus dem Ilechtsgrunde derabgeurtheilten Sache in Folge richterlichen Zwangs bezahltworden ist, so mnss derselbe das Geld, welches er gezahlt,zurückerhalten.
12. Idem lib. II. Opin. — Wenn ausser Zweifel ist,dass ein Duuinvir durch keinen gesetzmassig abgehaltenenActus gewählt, sondern blos von Lieblingen des Volks münd-lich verlangt worden ist, und dass der Proconsul nun, was ernicht hätte thun sollen, ihnen seine Zustimmung gegeben ha-be, so war die Appellation 11 ) in einer offenkundigen Sacheiiberilüssig.
13. Idem lib. II. Itesjmns. — Dem Appellanten bringtes keinen Wachtheil, dass er in dem [Berufungs-]Schedul nichtangezeigt hat, wider welchen Theil des Erkenntnisses er dieAppellation ergreife. §. 1. Die Appellation Derjenigen pflegt
10) Heide aber verurthcilt worden sind, der Rrsterc wegenschlechter Führung der Vormundschaft,, der Letztere, weil ersich deren Führung gar nicht unterzogen. Glosse.
11) Welche nemlicli der Gewählte gegen seine Wahl ergriffenhatte.