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4 (1832)
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1058
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1058 I'andkct. L. XLlX.Tit. 1. De appellalionUms etrelationibus.

ebenso zu gestatten, als wenn er selbst appellirt Mitte. §. 4.Das Nemliche ist in Bezug auf die Person des [Pfand]Gläu-bigers verordnet -worden , wenn der besiegte Schuldner appel-lirt haben und die Sache nicht mit Gewissenhaftigkeit ver-theidigen sollte. Diese Verordnung ist so zu verstehen, wenn,unter Dazwischenkunft des Gläubigers, der Schulduer dunProzess über das Unterpfand verloren und die Berufung' ergrif-fen hat; denn ist der Gläubiger abwesend, so kann ihm derSchuldner keinen Nachtbeil zufügen. Das ist auch verordnetworden. §. 5. Wenn der Geschäftsbesorger, welcher sich aufdie Klage eingelassen hat, 8 ) besiegt worden ist, so fragt sich,ob er selbst auch durch einen Geschäftsbesorger appellirenkönne? da doch ausgemacht ist, dass ein Geschäftsbesorgerkeinen andern Geschäftsbesorger bestellen könne. Blau darfaber nicht übersehen, dass der Geschäftsbesorger nach einge-leitetem Streit Eigentbiimer des Streites wird, und er kanndarum auch durch einen Geschäftsbesorger appelliren.

5. MAKCIAN. üb. I. de Jppellat. Ist ein Urtheil zwi-schen Anderen gefällt, so kann mau nicht appelliren, ausseraus einer rechtmässigen Ursache; z. B. wenn Jemand sichzum Nachtheile der Mitarbeit verurtheilen lässt, oder wegeneiner andern ähnlicbeu Ursache, wenngleich der Miterbe auchohue Appellation sicher ist; auf gleiche Weise [können] Bür-gen für Denjenigen [die Berufung ergreifen], für welchen siesich gestellt haben. Deshalb wird auch der Bürge des Ver-käufers, wenn der Käufer besiegt worden, appelliren dürfen,obgleich Käufer und Verkäufer sich beruhigen. §. 1. Wennder eingesetzte Erbe von Demjenigen , welcher die Lieblosig-keitsklage anstellte, besiegt worden, so ist den Vermächlniss-liehmern und Denjenigen, welche die Freiheit [vermacht] er-halten haben, zu appelliren gestattet, wenn sie sich darüberbeschweren, dass durch geheimes Einverständnis« [der Par-teien] das Urtheil veranlasst worden sei, wie Divus Pinsverordnet hat. §. 2. Derselbe hat verordnet, dass die Ver-mächtnissnehmer die Berufung ergreifen können. §. 3. Aberauch dann, wenn sie behaupten, dass von Demjenigen, wel-cher appellirt hatte, in betrügerischer Absiebt gegen sie einVergleich abgeschlossen worden sei, muss das JMeinliche be-hauptet werden. §. 4. Auch wenn ohne Appellation ein Ver?.gleich abgeschlossen worden, ist Gleiches verordnet worden.§. 5. Wenn Jemand am neiiilicben Tage zu den Acten münd-lich appellirt hat, so genügt solches für ihn; hat er aber diesnicht gethan, so muss ihm zur Einreichung' des Appellations-

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8J Judicio intereue S Judicium aeeipere, i. r, litem conteuari-«art.