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1056 PANDECT.L.XLIX.Tit. 1. De appellalionibus et'relalionihut.
„stellt -worden ist." §.2. Uehereinsthnmend hiermit erscheintdie Verordnung;, wider die Anfrage des Richters finde die Ap-pellation nicht statt, wenn ein [Richter] etwa deii Zwischen-bescheid gefällt hat, er wolle hei dem Kaiser anfragen, "weilman nach [Erfassung' des] Rcscripts die Berufung- ergreifenkann. §. 3. Wenn Jemand hei der Appellation geirrt hat,z. B. wenn er an einen Andern, als er gesollt, .die Berufunggerichtet, so fragt sich, ob der Irrthum ihm schade? Hat ernun in der Art geirrt, dass er an einen niederen Richter dieBerufung gerichtet hat, während er sie an einen höheren hätterichten sollen, so wird ihm der Irrthum schaden; hat er aberan einen höheren Richter die Berufung gerichtet, so wird ihmder Irrthum nicht nachtheilig sein; und so ist es in vielenConstitutionen ausgesprochen. So wurde auch, als Jemand inFolge eines Itescripts des Kaisers 3 ) von den Consuln einenRichter bestellt erhalten und die Appellation an den Präfeclender Stadt Rom 4 ) gerichtet hatte, sein Irrthum durch ein Re-script der Kaiserlichen Gebrüder gut gemacht, das also lautet:„Da es, wie du behauptest, aus Irrthum geschehen, dass duvon dem Richter, welchen du nach Unseren Rescript von denhochachtbaren Consuln bestellt erhalten hattest, an den Präfeoten der Stadt Rom, Juniiis Rusticus, Unseren Freund, die Be-rufung ergriffest; so sollen Unsere hochachtbaren Consuln esso ansehen, als wenn die Berufung an sie selbst ergriffen■worden wäre." Hat also Jemand an einen gleichgestellten,oder höheren Richter die Appellation gerichtet, jedoch den Ei-nen mit dem Andern verwechselt, so ist er in dem Falle, dassihm sein Irrthum nicht schadet; wenn aber an einen nied-reren, so wird er ihm schaden. §. 4. Der Appellationssche-dul, welcher eingereicht wird, muss so abgefasst sein, dass etgeschrieben enthält, von wein er eingereicht worden, d. h.wer die Appellation ergreife, und gegen wen, und wider wel-ches Erkenntniss.
2. MACER lib. I. de Appellat. — Wenn aber Jemand zuden Acten s ) appellirt hat, so wird es geniigen, wenn er sagt:„Ich appellire."
3- ULP. lib. I. de Appellat. — Ich weiss, dass angefragtworden: wenn Jemand im Schedul nicht beigesetzt habe,wider -welchen Gegner er appellire, ob derselbe einer Ein-
3) lieber die judices a principe dali, vergl. man Schweppe a.a. O. §. 549.-
4) S b b \\ e p p e a. a. 0. §. 100.
5) Apud acta, <1. h. sofort sein« mündliche Erklärung zu denAden gegeben hat, s. Zimmern a. a. O. S. 510. A. d. 1{.