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4 (1832)
Entstehung
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1044
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10-14 Pandkct. L.XliVlIl. Tit.22. De interdiclit et relegatit etc.

hat, durch Confiscation darauf beschränken, wenn er in einsolches Verbrechen verwickelt war, dass, wenn er überführtworden wäre, er sein Vermögen verloren haben würde. §. 4.Wer aber aus Lebensiiberdruss, oder Ungeduld irgend einesLeiden», oder auf andere Weise sein Leben geendigt hat, der,hat Di vus Au ton in iis rescribirt, habe einen Nachfolger.§. 5. Auch hat Di vus Hadrianus [in Bezug auf einenvorgekommenen Fall] rescribirt, dass der Vater, der sich ent-leibt habe, weil es hiess, er habe seinen Sohn ermordet, viel-mehr aus Schinerz über den Verlust des Sohnes seinein Lebenein Ende gemacht zu haben scheine, und daher sein Vermögennicht confiscirt werden dürfe. §. 6. Es wird übrigens hier inder Art ein Unterschied gemacht, dass es darauf ankommt, auswelchem Grunde sich Jemand entleibt, sowie wenn die Frageerhoben wird, ob Der, wer Hand an sich selbst gelegt, undes nicht vollführt hat, gestraft werden müsse, als habe er dasUrtheil über sich selbst gesprochen? Denn er ist allemalstrafbar, sobald er es nicht aus Lebensiiberdruss, oder veran-lasst durch die Ungeduld irgend eines Leidens geth'an hat.Und er wird allerdings mit Hecht gestraft, wenn er sich ohneGrund entleibt hat, denn wer seiner selbst nicht schont, derschont Anderer noch viel weniger. §. 7. Wer aber bei nochUngewissem Ausgang seiner Sache iin Geiängniss oder nachgeschehener BiirgeiisteJlung gestorben ist, dessen Vermögendarf, wie durch kaiserliche Mandate vorgeschrieben worden,nicht confiscirt werden. §. 8. Das aber ist die Frage, ob,wenn Jemand ohne vorangegangenen rechtmässigen Grund sichim Anklagestände selbst entleibt hat, und die Erben bereitsind, seine Sache zu übernehmen und die Unschuld des Ver-storbenen nachzuweisen, diese gehört werden müssen, und derNachlass nicht eher vom Fiscus in Beschlag genommen werdendürfe, als bis das Verbrechen bewiesen worden, oder ob erjeden Falls confiscirt werden müsse? Allein Divus Piushat an Modestus Taurinus rescribirt: Wenn die Erben zur.Uebernahine der Sache bereit seien, so dürfe das Vermögennicht confiscirt werden, sobald nicht das Verbrechen bewiesenworden sei.

Zweiundzwanzigster Titel.

De interdictis et relegatis et deportatis.

(Von Denen, welchen der Aufenthalt irgendwo verboten i$l, den

Verwiesenen und Dcportirtcn.)

1. POMPON. lib. IV. ad Sabin. Ein Hauplslück ausdein Hescripte des Divus Tra/aniis an Didius Seciindus:Ich weiss, dass das Vermögen der Verwicseuen