1
iVi
.11
1Q42 P.inukct. L. XLV111. Tit. 21. De lonis cor. q.a. lentenl.clc.
profecticische 222 ) Mitgift an den Vater zurückfallt; sie wirdalso dem Ehemann verbleiben, %
9- CALL1STRAT. lib. — es mügste denn bewiesen wer-den , der Vater Labe ans Besorgniss der Verurtheilung - fürseine Rinder zur Revortheilung des Fiscus gesorgt.
JO. MARC! AN. lib. — Auch wenn der Vater für seineTochter eine Mitgift versprochen hat, und verurtheilt wordenist, wird dem Manne die Klage auf die Mitgift aus des VatersVermögen wider den Fiscus ertheilt. §. 1. Wenn der Vater,nach Auflösung' der Ehe der Tochter verurtheilt worden ist,so wird, wenn dies geschehen, nachdem die Tochter daringewilligt hat, dass er die Mitgilt zuriicklbderii möge, der Fis-cus dieselbe zurückfodern, wenn aber vor der Einwilligung-,so hat die Tochter selbst die Rückfederung der Mitgift.
11. Idem lib. — Wenn ein Verurtheiller nppellirt hat,und während obschwebender Appellation gestorben ist, so Avirdsein Vermögen nicht conliscirt, denn es gilt auch dessen zwei-te^ Testament. Das Neinliche gilt, wenn seine Appellationnicht angenommen wird. §. 1. Der Angeschuldigte kann,ausser wenn wegen Majestätsvcrbrecheiis, sein Vermögen ver-walten , Schulden bezahlen und Fodeninj>en annehmen, wennsie ihm im guten Glauben gezahlt werden; nach geschehenerVerurtheilung' wird aber Das widerrufen, was zur IJevorlhei-lung des Fiscus geschehen.
Einundzwanzigstcr Titel.
De lonis eorum, qui ante sentenliam vel mortem
sibi fi 011 sciverunt , vel ac cusalorem
corr up erunt.
(Von dem Vermögen Derer, die vor dem Krkrmilnhse sichentweder entleibt , oder den Ankläger bestochen haben.)
1. ULP. lib. VIII. Disput. — In Ansehung von Capital-verbrechen haben die Kaiser decretirt, schade es Dem, derseinen Gegner bestochen hat, nichts, jedoch blos in denen,welche die Todesstrafe nach sich ziehen; denn sie glaubten,es müsse Dem Verzeihung' zu Theil werden, der sein Blutum jeden Preis losgekauft haben wolle.
2. MAC KR lib. II. I'ubl. — Die Kaiser Severus undAntoninus an Julius Jnlianus: Diejenigen, welche vonden S trassenr äubern [als M i t g-en ossen] 223 ) gen anntworden, und nachdem sie die Ankläger bestochen,gestorben sind, hinterlassen, als seien sie des
222) S. I. 5. de jur. dof.
223) ,S. Cujac. Oii. VI. 24.