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Pandkct. L. XLVIH. Tit. 19. De imcnii.
verurllieilt worden ist, der kein Recht dazu hat; denn verur-theilt ist ulos Der, wo die Verurtheilung güllig ist.
3. UJLP. üb. XIV. ad Sabin. — Die Strafe einer schwän-gern Frau, welche zum Tode verurtheilt worden ist, wirdaulgeschoben, bis sie niedergekommen ist. Mir ist auch be-wusst, dass sie während ihrer Schwangerschaft nicht zur pein-lichen Frage gezogen wird.
4. MAUCIAN. üb. XIII. Inst. — Die Verwiesenenoder auf eine Insel Denortirlen müssen sich der ihnen unter-sagten Orte enthalten. Und es ist Hechtens, dass der Ver-wiesene, wenn ihm Orte untersagt worden, sich [aus deinihm angewiesenen] nicht entfernen dürfe 171 ), sonst wird derauf Zeit Verwiesene mit der Strafe der immerwährenden Ver-weisung belegt, der auf eine Insel Verwiesene mit der De-
171) TJt relegalus interdictis non cxcedat; über diese Worte, de-ren Emendation und Interpretation ist viel geschrieben wor-den. Cujac. Obs. FL 3ö. will entweder non herauswerfen,oder indiclis lesen; ihm folgt Nicol. Catharin. Obs. Lib.IL c. 21. oder schlägt vor, accedat statt exccdat zu lesen; in-dictis will auch Hrencmanu, s. d. Göttinger C. J. Aus-gabe. Auf eine richtige Erklärung deutet (jedoch wohl nurwenn man ihn so verstehen will), mit Verwerfung der Eineu-dation (die auch Jauch /. /. p. 19G. jedoch ohne Angabe wei-tern Grundes, verwirft) Jos. Fern an des de Hetes ad Tit.de interdict. et rcleg. I. 5. (T. O. F. 1221. U. 1233.) Ich weissdie Stelle ohne Emendation nur so, wie ich sie übersetzthabe, zu erklären, neinlich dass inlerd. loc. absolut steht, undzu excedat dann von dem entgegenstehenden Ort, d. h. derangewiesen worden, zu verstehen ist. Ich verkenne dabeiaber keineswegs, dass, und zwar ganz besonders gegen denfolgenden Satz, Et hacc ita u. s. w. gehalten, hier doch viel-mehr von einem Excedere interdictis loci« die Kede zu seinscheint. Denn der Gedankengang, die Verbindung und die"Wendung ist im ganzen Fragmente von der Art, dass, wereinigermaassen mit den Pandecten bekannt ist, dies nicht ver-kennen wird. Allein auf der andern Seite ist dann die Ver-bindung der einzelnen Worte und Sätze des Mittelsatzes Ethoc jure etc. so völlig construetions- und sinnwidrig, dassallerdings eine Emendation nütbig scheint. Die Emendationindiclis scheint sehr zulässig, denn die Aenderung ist nichtgross, allein — etwas zu leicht; indessen spricht dawider derletzte Satz: et liacc ita, si non excesserit etc. der ganz denneinlichen Fall in einem vorhergehenden Satz voiauszustellenscheint, d. h. wenn Einer nicht aus dem loco inlerdicto wei-chen will. Wie wäre es daher, wenn man durch Geminationzwischen re/egaluS Intcrdiclis, ein si einschöbe, und a/ioc/iiiuzu excedat zöge, statt dessen aber alio läse, und quin striche,als aus alio in entstanden'! — sodass es also Messe; Und esist Rechtens, dass, wenn ein Verwiesener nicht aus den ihmverbotenen Orten wo andershin geht, dem auf Zeit Ver-wiesenen u. s. w.