864 Pandkct. L. XL VII. Tit. 7. Arborum furtim caesarum.
2. GAJ. lib. I. ad lcg._ XII Tab.' — Es ist aber zu wis-sen, dass Diejenigen, die Bäume und besonders Weinstö'ckeabschneiden, auch als Strassenräuber gestraft werden.
3. ULP. lib. XLII. ad Sabin. — Dass Weinstöcke un-ter der Benennung' Bäume mitbegriifen seien, haben die Mei-sten unter den Alten angenommen. §. 1. Auch Epheu uudRohr werden nicht übel unter die Bäume gezählt. §. 2. Das-selbe gilt Ton den Weiden. §. 3. Wenn aber Jemand jungeWeidengerten, um ein Weidengebiisch anzulegen, in die Erdegesteckt hat, so kann, sagt Pomp onins richtig, wenn die-selben, bevor sie Wurzel getrieben haben, abgeschnitten oderherausgerissen werden, nicht wegen umgehauener Bäume ge-klagt werden, indem Dasjenige richtiger Weise kein Baumgenannt werden kann, was noch keine Wurzel getrieben hat.§. 4. Wenn aber Jemand aus einer Pllanzschule einen Baummit der Wurzel ausgehoben hat, so erscheint derselbe, wenner auch die Erde noch nicht gefasst hat, doch als Baum, sagtPomp on ins im neunzehnten Buche zu Sabinus. §. 5.Darum erscheint derjenige Baum auch noch als Baum, dessenWurzeln abgestorben sind, wenn er gleich noch in der Erdesteht; dieser Ansicht tritt JLabeo auch bei. §.6. Labeoglaubt, dass auch derjenige Ba'um ganz richtig als solchernoch benannt werde, der von Wurzel aus ausgerissen Jiochwiedereingesetzt werden kann, oder der solchergestalt fort-getragen worden, dass er wieder gesetzt werden kann. §. 7.Oelbaumstämme sind mehr Bäume, sie mögen schon Wurzelgetrieben haben, oder nicht. §. 8. Wegen aller vorgehendsaufgezählten Bäume kann also geklagt werden.
4. GAJ. lib. I. ad leg. XII Tab. — Daran wird frei-lich nicht gezweiielt, dass, wenn ein Baum noch so zart ist,dass er nur ein Strauch ist, derselbe nicht unter die Bäumegezählt werden könne.
5. PAUL. lib. IX. ad Sabin. — Umhauen heisst nichtblos abschneiden, sondern auch des Umhauens wegen anschla-gen ; abschälen heisst die Rinde abnehmen; absägen heisst auchabgesägt haben; denn wer mit einer Säge abgesägt hat, vondem kann man nicht annehmen, dass er umgehauen habe 40 ).§. 1. Der Grund dieser Klage ist derselbe wie bei der ausdein Atjuilischen Gesetz. §. 2. Wer den Kiessbrauch voneinem Landgute hat, der hat diese Klage nicht. §. 3. Weraber ein Zinsgut hat, dem steht diese Klage zu, sowie diewegen Abhaltung des Regenwassers und der Grenzberichü-gung.
46) S. Hy nkershoek Obs. IT. c. 21. und ganz besondersCujac. Übt. IX. c. ifi.