388
Pandect. L. XLII. Tit. 5. De reb. auctor. jud. poisid.
sie 'Wegen Bezahlung ihrer Forderungen biirgsehaftliche Sic' 1 "'Stellung; fordern. Dieserhalb muss der Prätor die Erörtern"»anstellen, und ihn nicht sofort zur Sicherst eilung anhalten, daiönicht die Erörterung ergieht, dass für Diejenigen, welche 'als unsicher (verdiichlig) ansprechen, gesorgt werden lnuw j§. 1. Aber die Verdiiclitigkeit (Unsicherheit) eines Erben W£nicht nach denselben Umstanden ermessen, als die VerdaöTligkeit eines Vormundes; denn den Vormund machen nichl x 1 ' 1Vermögensumstände, sondern betrügerisches .oder hintcrllSp»r. , .i *\ i.„ A.i i •._.. j_„ M-..1.1........i;,vhtJ|)
Gebaliren in den Angelegenheiten des Mündels, verdäw»
den Erben aber schon die Vermögensumstände. §. 2-eben erst erfolgtem Erhsrhnflsmilritt werden [Gläubiger]»[den Erben] als verdächtig- ansprechen, allemal gehört W cl ,.müssen. Ergieht sich aber, dass sie ihm gestattet haben»Erbschaft an sich zu behalten (hi herediiate morari) «'"' .j)
nichts vorwerfen können, "worin er etwa betrüblich g en 0\habe, so kann er nach Verlauf längerer Zeit zu dieser P"' r ' trC ,nrtht mehr anschalten Werden. §. 3. Wenn er der (Mii| > ' : "! r j,j[
neu Verordnung des Prätors, wegen Verdächtigkeit Siebe
zu bestellen, keine Folge leistet, so muss er [der Prato>J ,Besitznahme und den Verkauf des Nachlasses nach seine" 1 J itl
gestatten. §.4. Wird aber bewiesen, dass er nicht* ,Nachlasse veräussert hat, und kann ihm, ausser der A r,n <jkkein gerechter Vorwurf gemacht werden, SO mnss *" rmPrätor Freilich darauf beschränken, ihm die Verringerung l ^Nachlasses] zu verbieten. §. 5. Dafern nun aber die^ ''...;,J-ger auch nicht einmal darthun können , dass er sich ">tigkeit befinde, so kann er sie wegen Injurie belange"- ,^
32. PAUL. lib. sing. Regula,: — Vorzugsrecht«^werden nicht nach der Zeit beurtheilt, sondern nach der $und haben sie den nemlichcn Rechtsgrund, so g''""'^'., ,i"'gleiche Ansprüche, wenn gleich Verschiedenheit der ^ clter ihnen obwaltet. ., [,vcf
33. ULP. lib. III. Regulär. — Wenn ein UnmJ ^j)in Betreif eines von ilim eingegangenen Vertrags \^ c '' ,iV K,j:;,i})>'nicht vertreten, darauf deshalb sein Vermögen seinen -je"gern in Besitz gegeben wird, so muss von solchem * c JJ 1& 6 )-ein Abzug zum Unterhalt des Unmündigen gemacht we r ' -yV§. 1. Sowie ein Schuldner, ehe die Besitznahme »cm
164) Der Sicherheitsbestellung. . ;» f'i"'
165) Persönliche nemlich. Vergl. fr. II. §• 1. gut P»'-
166) Bei dem Pupillen wird nicht zum Verkauf ges<* y et ti 6 K,,.dern nur der Besitz und die Verwaltung seines * ^ f>den Gläubigern eingeräumt. I'r. (i. §. 1. quill- »* c '
42. 4./r. 1. §. 1. de cur. bon. dando. 42. 7.