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4 (1832)
Entstehung
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386
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38G pANHEcr. L. XIjII. Tit. 5. De reb. auctor. Jud. poiiid.

sieht zu betrüge« gefasst hatte, eingegangen lS 'soll keine Klage gestattet werden.

26. PAUL. üb. XVI. brev. Ed. — Wer zu Erbafl«J>*oder Ausrüstung, oder auch zum Ankauf eines Schiffs *°schuss gemacht hat, geniesst ein Vorzugsrecht. .

27. ULP. lib. I. de officio Cons. — Wenn obrigkeit1i<*JPersonen zu Erhaltung eines Fideicommisses in den V eH> reinweisen, so können sie einen Schiedsrichter zum »*•*.derjenigen Dinge bestellen, die durch den Aufschub verscbl*.,tert werden würden, so dass der daraus gelöste Kauf sC . .ling als hinterlegt beim Fideicommissar bleibe, bis überihm gebührende Fideicoimniss entschieden ist. (6

28. JAVOL. üb. I. Epist. — Ein Hausvater e»a»J£seinem unniiindigen Sohn auf den Fall, wenn er vor erla"^,Mündigkeit stürbe, einen Nacherben; dieser Sohn inassteder -väterlichen Erbschaft nicht an, und es kam zur VCn'^tung des Nachlasses; nachher fiel dem Sohne eine Ei«•#»ku, nach deren Antritt er starb. Ich frage nun: da der t .tor wider den Unmündigen selbst, obgleich ihm später , i]ßErbschaft zugefallen, doch den Gläubigen» des Vaters rfKlage gestattet, ob diesen Gläubigern des Vaters eine i c 0wider den Nacherbe« zuzugestehen sei? da er doch f> ,,s „väterlichen Vermögen, als welches den in Besitz g eS ^ e jGläubigern gehört, nichts erwirbt, und da die Gläubig' cr ^,Vaters] kein Hecht auf das Vermöge« des unmündig 0 '!. j e jten, es auch für sie gleichgültig war, ob die Erbsch a ^^Unmündigen angetreten würde oder nicht, indem solch q^cflmögen im Falle der Ausschlagung der Erbschaft von ' «^des Nncherben ihnen nicht gehörte; mich beunruhigt T ° j|]e ,i«lieh der von den Lehrer« deiner Schule 157 ) eM S eai< ^^fiSatz, dass nur Ein Testament vorhanden sei 158 )- — , v ;il) rt >habe ich geantwortet: was der Prätor dein Sohne g j^gSwelcher der väterlichen Erbschaft sich nicht anina« 11 ' p>«emlich nach Vergantung des väterüchen Nachlasses W 1 c 0ctkeine Klage zugelassen wird, und er, wenn * u . , ' j,er**'eine Erbschaft ihm zufällt, den Gläubigern diese J ,,c,, * g &<$geben braucht, das kann bei dem Nacherben des Sohn

157) Tui* praeeeptoribui. Priscus JavolenusSabinischeu Heimle.

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158) Nicht, wie wohl die Proculianer lehrten, zwei *| lte te < j{,

das des Vaters und das im Namen des Sohnes c,1 ., t , s ,-li. .,m

Pupillarsubstition) in einem. Vergl. Zi min <!l ". „„,, &'",,„■

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