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4 (1832)
Entstehung
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378
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378 Pandect. L< XL1I. Tit. 5. De reb. auctor. jii/I. puisid.

dem Unmündig-eu herausgegeben werde. §. 1. Wns ein v] 1 'mündiger gethan, ehe er sich [von der väterlichen Erbschai>llosgesagt hat, lirass aufrechterhallen werden, -wenn er es ""'in gutem Glauben gethan hat. §. 2. Wie also, wenn er «""'gen Gläubigern ausgezahlt hat, und nachher die Gant crö'il" ewird? Fragt man hier, oh Zurückforderun g stattfinde, ssagt JulianuS, dies sei nach den Umstunden zu beurtheuö"damit nicht die Kachlässigkeit oder die Habsucht 120 ) des b 1 'neu dem Andern schade, der wachsam gewesen ist. Hat <*''■der Vormund, von dir und mir zugleich gedrängt, dir aus ' .giinstigung gezahlt, so ist billig, dass ich entweder einen P ccIm'u Auiheil Torauserhalte, oder Das, was du empfangen »*unter uns gelhcilt werde; und dies sagt Julianns. Olle""spricht er aber Ton dem Falle, wenn aus dem Aalen«'» ^Wachlasse gezahlt worden ist. Wie nun, wenn der Un""' 1dige anderswoher gezahlt hat? muss ihm dieses wiedererst ■tet werden, oder nicht? und muss dies von dem Gläubig 8 * 'oder aus dem Nachlasse geschehen? Unser Scaevola sag'wenn der Nachlas* es hergeben könne, so sei das Gr° nze ,w}ijdemselben abzuziehen, wie bei Einem, der [dessen] Gos< '■"'.', ibesorgt hat. -Sei aber der NachlasS unvermögend, so sei "_'Unbillig, wider den G'Iäubiger die Zurü'ckiordennig-, als clWichtschuld, zu gestatten.

7. GAJ. Jib. XXHI. ad Ed. prov. — Unter flachla«*schulden werden auch solche mitverstanden, wegen derci fcgen den Verstorbenen nicht geklagt werden konnte; •/.. >'• ( ,|,er etwa angelobt hat, bei seinem Tode zu geben; *° , -,was Einer, der für den Verstorbenen gebürgt hatte, H' 10 ' 1seil Tode bezahlt hat. I

8. ULP. lib. LXl. ad Ed. — Zur Gantmasse wird ß«, f<

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Ertrag £<£"*,*dessen B<» ?

der Niessbrauch gezogen, da unter der Benennung Eigenmer auch der I\iiessbraucJier 128 ) begriffen ist, §aus dem Grundstücke des Schuldners einiger (•werden kann, so muss der Gläubiger, der in »««>»•— , .,gesetzt worden ist, denselben verkaufen oder ver Pf j e tDoch nur dann, wenn er nicht schon vorher verbau» ° tverpachtet ist; denn wenn er schon vom Schuldner rerj> a ^oder verkauft worden ist, so muss der Prätor dieseU ^.Schuldner geschlossenen Verkauf oder Pacht aufrecht Saf 'wenn auch [der iirtrag] um einen zu geringen Preis v ^sert oder verpachtet worden ist j es müsste denn dies zu

1^6) Welche den lNlachlässigen antreibt, sich nachmals de

«amen gleichsetzen zu wollen.l'J7) Den er bezahlt hat.128) Er ist Eigenthümer des Nicsshrauchvechts.

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