308 Pandect. L. XLII. Tit. 4. Quib. ex caua. in poxscss. catur.
Zahlung zu seinem Unterhalt, deshalb sein Vermögen n ,c 'abermals in Gant gezogen werden dürfe; denn um scii' eItäglichen Unterhalt darf er nicht gebracht werden. Dassel'' 8gilt, wenn ihm ein Niessbrauch überlassen oder vermacht WH'«»ans welchem er so viel zieht, als zu seinem Unterhalte hinreic'"'
7. MOD ESTIN. IIb. II. Fand. — Wenn zum Vermöge»eines Schuldners die Gant eröffnet worden ist, so wird ?"den Antrag der Gläubiger die nochmalige Vergantung des * cl ,mögens eben dieses Schuldners gestattet, bis sie zu dein >" rl lgen gelangen; vorausgesetzt, dass der Schuldner [wie'' cr isolche Besitztln'imer erworben hat, welche den Prätor [hie' -2 "-'bewegen können fl2 ). .
8. ULP. lib. XXVI. — Wer sein Vermögen abtritt, Jjer eine Schuld anerkannt hat, oder verurtheilt worden ist, 0<f .vor dem Prätor (in jure) Etwas eingeräumt hat, der lSdamit nicht 93 ) zu hören.
9. MAltCIAN. lib. XV. Inst. — Vermögensabtret«^kann nicht nur vor dem Prätor [injitre], sondern auch .'i |iss ■gerichtlich [extra jus] geschehen 0 *); und es reicht al ' chin, Trenn sie durch einen Boten oder durch einen Brietklärt wird.
Vierter Titel.
Quibns es causis in possessionem eatti?-(Aus welchen Gründen man in Besitz gesetzt wird.)
i. ULP. lib. XII. ad Ed. — Es giebt ungefähr ^
Ursachen, aus welchen eine Einsetzung in den Besitz 9 ) jmtiigt zu werden pflegt: wegen Erhaltung einer Sache, ^ v .'Z iiErhaltung der Vermächtnisse, wegen schwängern L el . jtdenn wen» wegen drohende» Schadens 9Ö ) nicht ^ c ^geleistet wird, so betrifft die Einsetzung nicht das Ganze, •dem nur die Sache, von welcher der Schaden gefürchtet ^,
2. Idem lib. V. ad Ed. — Der Prätor sagt: Wer vrekseines Erscheinens vor Gericht einen Bürge»
Stein imi, imu vYcaer si eil iiinieii lassi, " . . HCtreten wird, in D es sen Vermögen werde i c " -fr
stellt hat, und weder sich finden Jä'sst, noch ^ g
ermögen werde ic»_ ^ c \si tz eins etz n ng vertu gen. §. 1, Nicht finden \' lS * lt ; c htober Der, welcher es darauf anlegt, dass der Gegner in» ,„,solle treffen können. So ordnet also [der PrätorJ die Ei»» e
92) Gajus II. 155. Vgl. vorst. fr. 0. .. c Sil;
93) S. Zimmern G. d. 11 l'r. lt. Th. III. §. 78. »• **■ ^'„sti-91) Vgl. über diese Stelle und Ihre Interpolation duTcn
nian's Compllatorem Zimmern a. a. O. §• 86. ».
95) Des ganzen Vermögens eines Andern ncnilich.
96) S. L. XXXIX. Tit. 2.